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Betrunken im Parkhaus

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vor 5 Minuten
1 Min. Lesezeit

von Gudrun Christensen


Die aufmerksame Mitarbeiterin eines öffentlich zugänglichen Parkhauses schloss die Ausfahrtschranke, nachdem sie beobachtet hatte, dass jemand sturzbetrunken in sein Auto gestiegen war und in Richtung Ausfahrt fuhr. Dann rief sie die Polizei.

Der Fahrer hatte 1,98 ‰ Alkohol im Blut.

Im darauffolgenden Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr stellte sich der Täter auf den Standpunkt, bei dem Parkhaus hätte es sich nicht um sogenannten „öffentlichen Straßenverkehr“ gehandelt und deswegen sei er straflos.

Dem hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluss vom 13.02.2026 eine Absage erteilt. Ein Parkhaus ist „öffentlicher Straßenverkehr“, wenn es jedermann zur Nutzung offensteht. Daran ändert sich auch nichts, wenn kurzfristig die Ausfahrtschranke geschlossen wird, da andere Besucher in der Zeit noch hereinfahren konnten oder zu Fuß ins Parkhaus kommen oder es verlassen konnten. Außerhalb der Betriebszeit hingegen ist das Parkhaus kein öffentlicher Verkehrsraum – genausowenig wie zB das Parkhaus eines Unternehmes, das nur der Belegschaft offensteht.

 
 
 

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