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Ist ein "Geliebtentestament" anfechtbar?

  • info422180
  • 20. Aug.
  • 1 Min. Lesezeit
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von Harald Rieger


Immer mal wieder stellen in der anwaltlichen Praxis Mandanten die Frage nach einer Anfechtbarkeit eines Testaments, in dem die Familie übergangen wird und stattdessen eine für die fremde Person als Erbe eingesetzt ist. Ein besonders krasser Fall ist das sogenannte Geliebtentestament. Damit gemeint ist eine letztwillige Verfügung, in der der Erblasser seine (oft heimliche) Lebensgefährtin oder seinen Liebhaber bevorzugt bedenkt – meist zum Leidwesen der „offiziellen“ Familie.


Anfechtbarkeit wegen Sittenwidrigkeit

Erbrechtlich gilt: Grundsätzlich darf jeder frei bestimmen, wem er sein Vermögen vererbt (§ 1937 BGB). Aber: ein Geliebtentestament könnte wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) anfechtbar sein. Für eine solche Anfechtung hat der Bundesgerichtshof allerdings schon in den 1970er Jahren hohe Hürden aufgestellt.


Belohnung für sexuelle Hingabe ist Grund zur Anfechtung

Durch Beschluss vom 31.03.1970, III ZB 23/68 hat der BGH entschieden, dass ein Testament nur dann sittenwidrig und damit nichtig ist, wenn die Erbeinsetzung ausschließlich den Zweck hatte, die Geliebte für ihre sexuelle Hingabe zu belohnen oder weitere erotische Dienste zu sichern. Die reine Tatsache, dass eine Geliebte als Erbin eingesetzt wird, genüge dafür nicht. Vielmehr müsse die ausschließliche Motivlage – nämlich die Belohnung oder Förderung sexueller Beziehungen – bewiesen werden.


Erbeinsetzung aus Leidenschaft reicht nicht aus

Dazu reicht es nicht aus, wenn der Erblasser „aus Leidenschaft“ seine langjährige Geliebte zur Alleinerbin bestimmt und die Familie leer ausgeht. In diesem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall konnte nicht bewiesen werden, dass die Erbeinsetzung allein „Lohn für Sex“ war, sodass das Testament Bestand hatte (Beschluss vom 22.08.2008 – I-3 Wx 100/08).


Praxistipp:

Lassen Sie die Anfechtbarkeit einer letztwilligen Verfügung auf eine mögliche Anfechtbarkeit fachanwaltlich überprüfen.

 
 
 

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