Erbausschlagung und ihre Anfechtung: Was Laien wissen sollten
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von Harald Rieger
Wer erbt, übernimmt nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden des Verstorbenen. Ist der Nachlass überschuldet, kann es deshalb sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Diese Erklärung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis von Erbfall und Erbenstellung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen (§ 1944 BGB).
Doch was, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Erbe doch werthaltig war?
Eine Erbausschlagung kann angefochten werden – etwa wegen eines nicht vermeidbaren Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses (§ 119 BGB), wie z. B. einer vermeintlichen Überschuldung.
Allerdings stellt die Rechtsprechung an eine solche Anfechtung hohe Anforderungen, wie ein aktueller Beschluss des OLG Zweibrücken vom 26.02.2024 (Az.: 3 W 20/24) zeigt. In dem Fall hatte eine Tochter das Erbe ihres Vaters ausgeschlagen, weil sie – nach eigenen Angaben – von einer Überschuldung ausging. Später erfuhr sie, dass der Vater ein eigenes Haus hinterließ, und focht die Ausschlagung an.
Das Gericht lehnte die Anfechtung ab. Denn die Tochter hatte die Entscheidung zur Ausschlagung allein auf Verdacht getroffen, ohne sich über die Nachlassverhältnisse ausreichend zu informieren. Die Richter betonten: Ein Irrtum kann nur dann zur Anfechtung berechtigen, wenn er auf nachweislich falschen, aber zugänglichen Informationen beruht – nicht jedoch auf Spekulation. Die Tochter hätte selbst recherchieren können, da ihr die letzte Anschrift des Vaters bekannt war. Dass sie dies unterließ, spreche gegen die Kausalität eines Irrtums für die Entscheidung zur Ausschlagung.
Fazit:
Eine Erbausschlagung ist bindend – Anfechtungen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Ein bloßer Verdacht auf Überschuldung reicht nicht: Es muss ein nachweisbarer Irrtum vorliegen.
Wer das Erbe ausschlagen will, sollte sich nachweislich und nach Kräften über den Nachlass informieren.
Gerichte prüfen bei Anfechtung, ob die Entscheidung wirklich auf einem Irrtum – und nicht auf Nachlässigkeit – beruhte.
Tipp:
Auch wenn man die Erbschaft trotz überschuldeten Nachlasses nicht ausgeschlagen hat, ist nicht „aller Tage Abend“. Es gibt einige Möglichkeiten, die eigene Haftung zu vermeiden bzw. auf den Nachlass zu beschränken.
Lassen Sie sich vor einer Ausschlagung am besten durch eine(n) Fachanwalt/ Fachanwältin für Erbrecht anwaltlich beraten – voreilige Entscheidungen lassen sich kaum rückgängig machen.