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Zugewinngemeinschaft kurz erklärt

von Sylvia Ottens

Eheleute leben zumeist grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie entsteht „automatisch“ mit der Heirat, es sei denn, die Eheleute haben etwas anderes in einem Ehevertrag vereinbart. Die Zugewinngemeinschaft ist aber weniger eine Gemeinschaft, sondern vielmehr eine „Gütertrennung“. Denn mit der Eheschließung bleiben die Eigentumsverhältnisse der Eheleute unverändert. Es entsteht kein gemeinschaftliches Vermögen. Bei Beendigung der Ehe wird der während der Ehezeit erworbene Vermögenszuwachs festgestellt. Zu den zu berücksichtigenden Vermögenswerten gehören alle im Eigentum befindlichen Immobilien, Geldanlagen, Guthaben auf Girokonten und Sparbüchern, Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen, ebenso Schmuck und auch werthaltige Kunstgegenstände u.v.m. Ausgenommen sind Rentenanwartschaften, die dem Versorgungsausgleich unterliegen.

Bei jedem Ehegatten wird das zu Beginn der Ehe vorhandene Vermögen (Anfangsvermögen) und das am Ende der Ehe vorhandene Vermögen (Endvermögen) festgestellt, jeweils abzüglich eventueller Verbindlichkeiten. Ist mehr Endvermögen als Anfangsvermögen vorhanden, so besteht ein Zugewinn. Hatte ein Ehegatte zu Beginn der Ehe nur Schulden und war am Ende der Ehe schuldenfrei, so stellt dies gleichermaßen einen Zugewinn dar. Schenkungen von Dritten und auch Erbschaften sind vom Zugewinn ausgenommen. Lediglich der Wertzuwachs des geschenkten oder ererbten Vermögens wird in der Zugewinnbilanz berücksichtigt. Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, ist dem anderen Ehegatten in Höhe des hälftigen Betrages ausgleichspflichtig (Zugewinnausgleichsanspruch), so dass am Ende der Ehe, den Eheleuten idealerweise die Hälfte des während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögens verbleibt. Dieser Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Ehe rechtskräftig geschieden worden ist.


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