top of page
  • info422180

Vorsicht bei der Erbausschlagung

von Harald Rieger

Eine Erbausschlagung ohne vorherige fachkundige Beratung kann ungeahnte Folgen haben. Diese Erfahrung musste eine Frau machen, die nach dem Tod ihres Vaters für sich selbst und ihre noch minderjährige Tochter als seine einzigen Abkömmlinge die Erbschaft ausschlug.

Damit wollte sie eigentlich ihrer bedürftigen Mutter (Witwe des Erblassers) helfen, die nach ihrer Vorstellung nun Alleinerbin sein sollte.

Nicht bedacht hatte sie dabei allerdings, dass die noch lebende Mutter des Erblassers durch die Erbausschlagung Miterbin geworden war.

Anders als es sich die Tochter des Erblassers vorgestellt hatte, wächst nach der gesetzlichen Regelung im Falle der Ausschlagung durch einen Miterben die Erbschaft nämlich nicht immer den verbleibenden Miterben an. Vielmehr ändert sich die Erbfolge dann so, als seien die ausschlagenden Personen zum Todeszeitpunkt nicht vorhanden gewesen. Wenn der Erblasser aber keine Abkömmlinge hat, werden neben dem hinterbliebenen Ehegatten auch noch seine noch lebenden Eltern als Erben zweiter Ordnung zum Zuge.

Dass die Tochter des Erblassers diese Rechtsfolge der Erbausschlagung nicht gekannt hatte, half ihr leider nichts. Sie konnte die Erbausschlagung nicht erfolgreich anfechten (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 11.07.2019, Az. 19 W 50/19).

Ganz allgemein ist von einer schnellen Erbausschlagung abzuraten. Zwar reicht die für die Ausschlagung laufende 6-wöchige Frist in der Regel nicht zur Überprüfung aus, ob der Nachlass überschuldet ist. Diese Frist lässt sich auch nicht verlängern.

Mit rechtzeitig eingeholter fachkundiger Beratung ist es aber immer möglich, eine eigene Haftung für Nachlassschulden auch ohne Erbausschlagung durch Nutzung der gesetzlich zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu verhindern.

113 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

von Sylvia Ottens Grundsätzlich lautet die Antwort „Nein“. Denn der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, so

von Sylvia Ottens Die Frage, ob minderjährige Kinder gegenüber ihren Eltern einen Unterhaltsanspruch haben, kann grundsätzlich mit „Ja“ beantwortet werden. Ausnahmsweise kann aber eine Unterhaltsverpf

bottom of page