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Unterhalt im Wechselmodell

Gibt es das überhaupt? Man könnte doch meinen, dass eine Unterhaltspflicht entfällt, da sich die Eltern die Kinderbetreuung teilen. Dem ist aber nicht so. Im Wechselmodell bleibt grundsätzlich die Barunterhaltspflicht für beide Eltern bestehen. Die hälftige Betreuung führt auch nicht dazu, dass sich die Eltern auf eine eingeschränkte Erwerbspflicht berufen können. Beide Elternteile trifft die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber ihrem minderjährigen Kind, um den Mindestunterhalt zu sichern. Der Unterhalt wird allerdings anders berechnet als beim sogenannten Residenzmodell, bei dem ein Elternteil überwiegend die Betreuung des minderjährigen Kindes übernimmt.

Beim Residenzmodell richtet sich der Unterhaltsbedarf nur nach dem zu bereinigenden Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Wohingegen beim Wechselmodell der Bedarf des Kindes aus dem verfügbaren bereinigten Einkommen beider Elternteile ermittelt wird. Der Unterhaltsbetrag kann sodann der aktuellen Düsseldorfer Tabelle entnommen werden. Hinzu kommt noch der Mehrbedarf, der durch die Betreuung im Wechselmodell anfällt, zum Beispiel erhöhter Wohnbedarf und vermehrte Fahrtkosten.  Steht die Höhe des Bedarfs fest, wird der von den Eltern zu tragende Anteil, gemessen an ihrem Einkommen berechnet. Vor der Anteilsberechnung ist der den Eltern jeweils zustehende angemessene Eigenbedarf von derzeit 1.750,00 € vom bereinigten Einkommen abzuziehen. Es werden nun die Haftungsanteile ermittelt und saldiert. Der hälftige Differenzbetrag ist dann der Ausgleichsbetrag, den ein Elternteil an den anderen Elternteil zahlen muss. Eine gegenseitige Zahlungsverpflichtung besteht nicht. Liegt das Einkommen eines Elternteils unter dem angemessenen Eigenbedarf, entfällt die Barunterhaltspflicht. Der andere Elternteil ist dann allein barunterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhalts ist jedoch stets auf den Zahlbetrag begrenzt, für den der Elternteil anhand seines Einkommens aufkommen müsste.

Berechnung eines Beispiels anhand der Düsseldorfer Tabelle 2024 für den Unterhalt eines 10-jährigen Kindes:


Bereinigtes Einkommen Vater

 

    3.000,00 €

Bereinigtes Einkommen Mutter

 

    2.000,00 €

Gesamteinkommen

 

    5.000,00 €

Tabellenunterhalt 2. Alterstufe,

 9. Einkommensstufe

       838,00 €

 

 

 

Anteil am Unterhalt

 

 

Einkommen Vater abzüglich Selbstbehalt

    1.750,00 €

    1.250,00 €

Einkommen Mutter abzüglich Selbstbehalt

    1.750,00 €

       250,00 €

 

 

 

Quote Vater in Prozent am Unterhalt

    1.500,00 €

83,33%

Quote Mutter in Prozent am Unterhalt

    1.500,00 €

16,66%

 

 

 

Anteil Vater am Tabellenunterhalt

 

       698,31 €

Anteil Mutter am Tabellenunterhalt

 

       139,69 €

Differenz

 

       558,61 €

Ausgleichsbetrag

 

       279,31 €

 

Was geschieht mit dem Kindergeld? Dieses wird nur an einen Elternteil gezahlt, und zwar auch im Falle eines Wechselmodells. Das Kindergeld ist vorab aufzuteilen, da es unterschiedlichen Zwecken dient. Die eine Hälfte des Kindergeldes wird für den Betreuungsaufwand gezahlt, sodass diese jedem Elternteil je zur Hälfte zusteht, da ja auch beide Elternteile zu gleichen Anteilen betreuen. Die andere Hälfte deckt den Kostenaufwand. Dieser wird entsprechend der ermittelten Haftungsquote aufgeteilt. Dem Vater stünde im Beispielsfall von dem hälftigen Kindergeld 104,16 € zu und der Mutter 20,84 € jeweils zuzüglich des hälftigen Betreuungsanteils von 62,50 €.

Diese Berechnung gilt nur für das sogenannte paritätische Wechselmodell, bei dem die Eltern tatsächlich ihre Kinder zu gleichen Anteilen betreuen. Betreut ein Elternteil weniger, verbleibt die Unterhaltspflicht in der Regel bei diesem Elternteil. Eine gesetzliche Änderung ist allerdings für Fälle der erweiterten Betreuung in Planung. Hierzu hatte das Bundesjustizministerium ein Eckpunktepapier zur Reform des Unterhaltsrechts vorgelegt, welches auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums eingesehen werden kann.

Beitrag von Sylvia Ottens

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