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Nach Unfall dringend einen von der Werkstatt/dem Händler unabhängigen Gutachter beauftragen


 

Grundsätzlich kann der Geschädigte* eines Verkehrsunfalles von der gegnerischen Haftpflichtversicherung unter anderem auch die ihm durch die Beauftragung eines Gutachters entstandenen Kosten als Schadenersatz verlangen.


Allerdings muss der Sachverständige unabhängig sein!


Hat man nämlich einen Gutachter beauftragt, dessen Gutachten nicht frei von dem Verdacht unsachlicher Interessenwahrnehmung ist, besteht ein Anspruch nicht (u.a. LG München, Beschluss vom 16.8.2017 – 8 S 2704/17 und AG Hanau, Urteil vom 18.10.2023 – 39 C 30/23).


Argumentiert wird damit, dass in einem solchen Fall das Gutachten seinen Zweck, die Kontrolle der von der Reparaturwerkstatt abgerechneten Kosten bzw. des ermittelten Wiederbeschaffungswertes (bei Totalschaden) zu gewährleisten, nicht erfüllt und der gegnerische Haftpflichtversicherer berechtigte Zweifel haben darf, dass die geltend gemachten Reparaturkosten/der geltend gemachte Totalschaden korrekt ermittelt wurden. Hierfür ist unerheblich, ob das Gutachten bei objektiver Betrachtung inhaltlich korrekt ist.


Ein solcher Verdacht der unsachlichen Interessenwahrnehmung durch den Gutachter ist - wie im Fall des Amtsgerichtes Hanau - dann gegeben, wenn die Inhaberin sowohl des Sachverständigenbüros als auch der Reparaturwerkstatt, in der der Geschädigte reparieren lässt, die gleiche (juristische) Person ist.

 

Auch wenn – wie im Fall des Landgerichtes München – der Gutachter über Vermittlung des Kfz – Händlers beauftragt wird, bei dem das verunfallte Fahrzeug steht und nicht vom Geschädigten selbst, dieser Händler dann auch noch als Anbieter des Aufkaufs des Fahrzeuges zum Zuge kommt, wenn er zwei gleichlautende Angebote für das Unfallfahrzeug nur um EUR 100 überbietet, letztlich der Händler zeitgleich mit einem Angebot der Kfz-Haftpflichtversicherung dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug verkauft, liegt der Verdacht der unsachlichen Interessenwahrnehmung vor.


Sollten Sie also Geschädigter eines Verkehrsunfalles sein und ein Sach-verständigengutachten zur Ermittlung des entstandenen Schadens in Auftrag geben, ist es dringend erforderlich, dass Sie einen Sachverständigen wählen, der die nötige Distanz zu Ihrer Reparaturwerkstatt hat, dieser also auf keinen Fall angehört. Auch sollte er keine auffällige Nähe zu dem Händler, über den Sie das Fahrzeug - bei wirtschaftlichem Totalschaden - verkaufen wollen, haben. Auch andere Konstellationen, die den Verdacht nähren, es gäbe engere Verbindungen zwischen dem Gutachter und der Werkstatt bzw. dem Händler, sollten Sie meiden.


Holen Sie in Zweifelsfällen schon früh anwaltlichen Rat ein, um nicht auf den Sachverständigenkosten "sitzenzubleiben".


*weibliche Form mit gemeint

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