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Neue Düsseldorfer Tabelle 2024!

von Sylvia Ottens


Die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ hilft den Familiengerichten, die Höhe von Kindesunterhaltsansprüchen abhängig vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und vom Alter des Kindes zu ermitteln. Die Höhe der Unterhaltssätze wird regelmäßig einmal im Jahr angepasst, so auch jetzt für die Zeit ab dem 01.01.2024.

Die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder wurden in der neuen Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2024 deutlich angehoben.

Für minderjährige Kinder erfolgte ein Anstieg in jeder Altersstufe und Einkommensgruppe um jeweils 9,8 %. Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt eines Elternteils leben, betragen die Bedarfssätze nach wie vor 125 % der 2. Altersstufe. Der Bedarf für Studierende, die einen eigenen Haushalt führen, liegt bei unverändert 930 Euro im Monat. Vom Unterhaltsbedarf abgezogen wird bei minderjährigen Kindern das halbe Kindergeld, bei Volljährigen der komplette Kindergeldbetrag.

Die Einkommensgruppen wurden diesmal ebenfalls angepasst. So wurden der Eingangsbetrag und alle folgenden Einkommensgruppen um jeweils 200 Euro erhöht. Danach leistet Mindestunterhalt, wer über ein bereinigtes Einkommen von nicht mehr als 2.100 Euro monatlich verfügt. Bislang lag die Grenze bei 1.900 Euro.

Wegen der gestiegenen Lebenshaltungskosten wurden auch die Eigenbedarfssätze angehoben. Der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern beträgt jetzt 1.450 Euro statt bisher 1.370 Euro.

Wer die ab 2024 geltenden Unterhaltssätze und Selbstbehalte nachschauen will, kann sich die aktuelle Tabelle auch direkt auf unserer Seite unter „Downloads“ ansehen. Die Düsseldorfer Tabelle hat allerdings keine Gesetzeskraft, sondern stellt nur eine Richtlinie dar, sodass im Einzelfall auch ein höherer Unterhaltsbedarf begründet werden kann, wenn dieser nachweislich besteht.

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