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Trennungsunterhalt trotz kurzer Ehe?

von Sylvia Ottens

Die Antwort lautet grundsätzlich Ja. Selbst wenn die Ehe bei Trennung noch keine zwei Jahre andauerte, besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bis Rechtskraft der Scheidung. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur dann nicht, wenn neben der kurzen Ehedauer weitere Umstände hinzutreten, die den Unterhaltsanspruch unbillig erscheinen lassen. Zum Beispiel, wenn die kurze Ehe von dauernden Streitigkeiten geprägt war und sich deshalb noch keine eheliche Solidargemeinschaft herausbilden konnte, die eine Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt.

Erst nachdem die Ehe geschieden ist, kann allein eine kurze Ehe einen Ausschluss- oder Befristungsgrund für Nachscheidungsunterhalt darstellen. Unabhängig von der Ehedauer können aber auch andere Umstände den Unterhaltspflichtigen von der Zahlung des Trennungsunterhalts befreien. Diese Umstände sind in § 1579 Nr. 2-8 BGB aufgeführt. Ein Unterhaltsanspruch kann zum Beispiel entfallen, wenn sich der Unterhaltsberechtigte schon über eine längere Zeit mit einem anderen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft befindet. Aber auch wenn der Berechtigte die Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen gröblich verletzt hat oder sich eines Verbrechens gegen den Pflichtigen schuldig gemacht hat.

Besteht ein Unterhaltsanspruch trotz kurzer Ehedauer, ist aber zu beachten, dass nach Ablauf des Trennungsjahres grundsätzlich vom Unterhaltsberechtigten erwartet werden kann, dass er seine Erwerbstätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit aufstockt, es sei denn, dass eine Aufstockung aus tatsächlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Das ist zum Beispiel bei der Betreuung noch minderjähriger gemeinsamer Kinder der Fall oder auch im Falle von Krankheit oder unverschuldeter Arbeitslosigkeit.

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