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Schadensabrechnung nach einem Unfall in Zeiten steigender Gebrauchtwagenpreise bei geringem Angebot

Rechtsanwältin Christensen

 

Laut www.auto-motor-und-sport.de vom 05.09.2022 sind die Preise für Gebrauchtwagen im August 2022 im Vergleich zu August 2021 im Durchschnitt von 27.176,- € auf 32.277,- € gestiegen und die Nachfrage übersteigt das Angebot. Ist man jetzt Opfer eines unverschuldeten oder zumindest nur teilweise mitverschuldeten Unfalles geworden, sollte man sich sehr genau überlegen, ob man das Auto zum Restwert verkauft und auf Totalschadenbasis abrechnet oder es reparieren lässt. Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage, wann man die teurere Alternative wählen darf, ein sogenanntes Vier-Stufen-Modell entwickelt. Dieses Modell beantwortet die Frage, wann Sie wie abrechnen dürfen je nach dem, in welchem Verhältnis der Reparaturaufwand zum Wiederbeschaffungswert bzw. Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) steht.

Auf der hier nur vorgestellten „dritten“ Stufe ist es - noch - zulässig, auf Reparaturkostenbasis abzurechnen, wenn die vom Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten inclusive Mehrwertsteuer, also brutto, zuzüglich des merkantilen Minderwertes (auch Wertminderung genannt) bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Voraussetzung ist allerdings auf dieser Stufe, dass man das Fahrzeug sach- und fachgerecht nach den Vorgaben des Gutachtens reparieren lässt und mindestens sechs Monate weiternutzt. Stellt die Werkstatt während der Reparatur weitere Schäden fest oder hat der Sachverständige den Schaden falsch eingeschätzt und wird dadurch die Reparatur tatsächlich teurer als 130 % des Wiederbeschaffungswertes, so muss die gegnerische Haftpflichtversicherung trotzdem zahlen, da das sogenannte Prognose- und Werkstattrisiko auf der Seite des Schädigers liegt.

Rund um die Schadenabrechnung ergeben sich auch auf den anderen „Stufen“ Fragen, zu denen Sie anwaltlich beraten lassen sollten, um kein Geld zu verschenken.





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