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Wenn Schwiegereltern schenken

Aktualisiert: 2. Juni 2022

Von Sylvia Ottens


Wenn Schwiegereltern schenken



Nicht selten unterstützen Eltern ihre Kinder und deren Partner/Ehegatten bei der Finanzierung des Eigenheims durch Schenkungen. Mit der Ehescheidung oder auch mit der endgültigen Trennung unverheirateter Paare, drängt sich dann den Schwiegereltern die Frage auf, ob sie die Schenkung von ihrem Schwiegersohn oder ihrer Schwiegertochter zurückfordern können.

Das Gesetz sieht grundsätzlich eine Rückforderung nur vor, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig gemacht hat oder der Schenker verarmt ist. Vom Schenkungsvertrag kann ausnahmsweise der Schenker auch zurücktreten, wenn die Geschäftsgrundlage, auf der die Schenkung beruhte, weggefallen ist. Hierbei wird häufig versucht, den Wegfall der Geschäftsgrundlage mit dem Scheitern der Ehe zu begründen.

Der BGH wies in seiner Entscheidung vom 18.06.2019, Az: X ZR 107/16, darauf hin, dass man nicht generell annehmen könne, das eine Ehe erst mit dem Tod eines Ehepartners ende. Der Schenker verbinde nicht die Schenkung mit der Vorstellung des dauerhaften Fortbestands der Ehe. Dies entspreche nicht der Wirklichkeit. Der Fortbestand der Ehe sei daher in der Regel nicht Geschäftsgrundlage der Schenkung. Der Beschenkte solle gerade keinen gesonderten Verpflichtungen unterliegen und bei geänderten Umständen nicht mit einer Pflicht zur Rückgabe des Geschenks rechnen, es sei denn, die Schenkung erfolgte unter einem Vorbehalt oder war mit einer Auflage verbunden.

Anders beurteilt der BGH die Situation, wenn sich die Eheleute bereits 2-3 Jahre nach Schenkung des Hausgrundstücks trennen. In diesem Fall ist der Schenker berechtigt, das Geschenk oder den Wert des Geschenkes zurückzufordern. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschenkte das Grundstück zumindest –wenn auch nicht lebenslang- für einen längeren Zeitraum für sich selbst nutzt.


Dr. Rosenbaum & Partner, Wesseling

www.service-recht.de

Tel. +49(0)2236. 899900

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