von Sylvia Ottens
Nicht nur Erwerbseinkommen, sondern auch Mieteinkünfte werden bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können aber abzugsfähige Positionen das unterhaltsrelevante Einkommen mindern. Mit diesem Thema beschäftige sich der BGH in seiner Entscheidung vom 15.12.2021 (Az: XII ZB 557/20).
Insbesondere die für die Finanzierung der vermieteten Objekte aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen werden von den jeweils erzielten Mieten abgezogen, obwohl die Tilgungsleistungen letztlich zu einer Vermögensmehrung des Betreffenden führen. Genauso wie bei der eigengenutzten Immobilie, die einkommenserhöhend als Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird, wird der Wohnwert um die Zins- und Tilgungsleistungen gekürzt. Denn ohne Zins und Tilgung gäbe es den Wohnvorteil in Form der ersparten Miete nicht. Auch die Mieteinkünfte bestünden ohne die Fremdfinanzierung nicht. Übersteigen die Zins- und Tilgungsleistungen die Mieteinnahmen oder den Wohnvorteil, können diese als private Altersvorsorge Berücksichtigung finden. Rentenversicherungspflichtig Beschäftigte können zusätzlich 4 % des Jahresbruttoeinkommens an Altersvorsorge vom Einkommen in Abzug bringen. Bei Selbstständigen wird eine Altersvorsorge bis zu 24 % des Jahresbruttoeinkommens akzeptiert. Der Abzug vom Einkommen erfolgt nur, soweit auch tatsächlich Altersvorsorge betrieben wird.
Nicht einkommensmindernd wirken sich hingegen die Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden (AFA) -anders als im Steuerrecht- auf die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung aus, da diese nach Auffassung des BGH nicht den tatsächlichen Wertverlust abbilden und die Wertminderung durch eine günstige Entwicklung des Immobilienmarktes ohnehin ausgeglichen wird.
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