von Harald Rieger
Güterstandsschaukel - was ist das?
Diese „Schaukel“ bedeutet verkürzt gesagt, dass die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Eheleute für kurze Zeit in den Güterstand der Gütertrennung wechseln und anschließend wieder in die Zugewinngemeinschaft zurückkehren.
Dadurch kann an den Ehegatten mit dem niedrigeren Vermögen zur Erfüllung der ihm zustehenden Zugewinnausgleichsansprüche ohne Anfall von Schenkungssteuer erhebliches Vermögen übertragen werden.
Der Bundesfinanzhof hat die Güterstandsschaukel in dieser Konstellation gebilligt und sogar ausdrücklich zugelassen, dass die Rückkehr in die Zugewinngemeinschaft ohne Einhaltung einer „Schamfrist“ in der gleichen Urkunde vereinbart wird (BFH, 12.07.2005, Az. II R 29/02).
Wozu dient die steuerfreie Vermögensübertragung?
Mit der Vermögensübertragung können verschiedene Zwecke erreicht werden, nämlich
das Ersparen von Erbschaftsteuer für den späteren Todesfall eines Ehegatten, damit die steuerlichen Freibeträge der Kinder (je Kind 400.000 €) genutzt werden können,
die Minderung von ungewünschten Pflichtteilsansprüchen der Kinder des vermögenderen Ehegatten,
der Schutz des Vermögens des „reicheren“ Ehegatten vor dem Zugriff der Gläubiger.
Gibt es Nachteile oder Risiken?
Die Güterstandsschaukel eignet sich nicht für alle Mandanten und ist auch nicht immer das beste Gestaltungsmittel der Vermögensnachfolgeplanung.
Zu beachten ist insbesondere, dass die Zugewinnausgleichsforderung unbedingt erfüllt werden muss. Es muss also in aller Regel tatsächlich Geld an den anderen fließen, andernfalls würde wegen des Verzichts auf die Ausgleichsforderung Schenkungssteuer anfallen. Der begünstigte Ehegatte muss über das übertragene Vermögen frei verfügen können.
Zudem sollte der Zugewinnausgleichsbetrag realistisch berechnet werden, damit das Finanzamt die Übertragung schenkungssteuerfrei akzeptiert.
Lassen Sie sich von uns bei der steueroptimierten Vermögensnachfolge und deren rechtssicheren Gestaltung beraten.
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