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Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verurteilung wegen „Fahrerflucht“

von Gudrun Christensen


Es passiert relativ häufig, dass Mandanten oder Mandantinnen zur Beratung und Vertretung in unsere Praxis kommen, weil ihnen vorgeworfen wird, sie hätten ein anderes Fahrzeug beschädigt (oft beim Ein- oder Ausparken) und seien dann, obwohl sie den Unfall bemerkt haben, weggefahren.

In vielen Fällen sagen mir meine Mandanten dann, sie hätten von einer Berührung des anderen Autos nichts bemerkt. Bei relativ geringen Schäden besteht die Möglichkeit, eine Einstellung des Verfahrens für die Mandanten zu erreichen. Wenn dies nicht möglich ist, muss - je nach Sachlage - unter anderem die Wahrnehmbarkeit des Unfalles aufgeklärt werden.

Wird die Mandantin/der Mandant trotz aller Einwendungen doch wegen „unerlaubten Entfernens vom Unfallort“ verurteilt, droht nicht nur eine Geldstrafe (in ganz seltenen Fällen sogar eine Haftstrafe), sondern auch die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verhängung einer Sperre zur Wiedererteilung. Die Fahrerlaubnis darf allerdings nur entzogen werden, wenn der Täter wusste oder wissen konnte, dass „an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist“. Nach neuerer Rechtsprechung ist dies erst dann der Fall, wenn der Schaden über 1.500,00 € liegt. Liegt er wenig darüber (in einem Fall bei dem OLG Hamm laut Kostenvoranschlag bei 1.800,00 € - Beschluss vom 05.04.22, 5 RVs 31/22), muss geprüft werden, welche Positionen im Kostenvoranschlag berücksichtigt wurden. Nicht verschwiegen werden sollte, dass es andere Gerichte gibt, die schon bei geringeren Schäden (z.B. 1.300,00 €) von einem „bedeutenden Schaden“ ausgehen.

Ermöglichen Sie am besten immer, wenn Sie den Verdacht haben, Sie könnten mit einem anderen Auto, einer Mauer, einem Schild etc. kollidiert sind, die Feststellung Ihrer Personalien durch den Geschädigten.


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