von Sylvia Ottens
Der Ehegattenunterhalt wird üblicherweise durch gerichtliche Entscheidung, durch Vergleich oder durch notarielle Urkunde geregelt. Dabei wird zumeist nur die Höhe des Unterhalts aber nicht deren Dauer festgeschrieben. Besteht insoweit eine unbefristete Unterhaltsregelung, obliegt es dem Unterhaltspflichtigen eine Abänderung oder gar Aufhebung zu veranlassen, wenn sich die Umstände seit der getroffenen Entscheidung oder Vereinbarung wesentlich geändert haben. Dies passiert jedenfalls nicht automatisch.
Die Gründe für eine Änderung sind vielfältig. Lebt der Unterhaltsberechtigte zum Beispiel in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft, kann die Unterhaltspflicht entfallen. Eine wesentliche Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute wirkt sich auf die Unterhaltshöhe aus. Die zum 01.01.2023 geänderten Selbstbehaltssätze in der Düsseldorfer Tabelle gegenüber dem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten können sich ebenfalls auf den Unterhaltsanspruch auswirken, da eine Unterhaltspflicht in der Regel nur besteht, wenn dem Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt verbleibt. Bis Ende 2020 belief sich der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf 1.280,00 €. Jetzt beträgt er 1.510,00 € und falls der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist 1.385,00 €. Auch die Selbstbehaltssätze gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern wurden angehoben.
Wer schon über längere Zeit Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten leistet, sollte gegebenenfalls überprüfen lassen, ob der Unterhalt noch geleistet werden muss oder zumindest reduziert werden kann. Zur Prüfung des Unterhalts sind die Eheleute auf Verlangen in einem zweijährigen Abstand verpflichtet, sich gegenseitig Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen. Ausnahmsweise kann auch vor Ablauf des Zweijahreszeitraums Auskunft verlangt werden, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der zur Auskunft Verpflichtete höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
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