von Harald Rieger
Solange die familienrechtlichen Voraussetzungen für die Ehescheidung nicht vorliegen, behält der Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht, auch wenn er vom Erblasser getrennt gelebt hatte.
Das gilt auch dann, wenn es sich um eine Scheinehe gehandelt hatte, sofern der Erblasser die Aufhebung der Ehe nicht beantragt hatte.
Über einen solchen Fall hatte vor einiger Zeit das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg zu entscheiden.
In dem dortigen Fall hatte der Erblasser seine Ehefrau und zwei Söhne aus erster Ehe hinterlassen. In seinem Testament hatte er einen Sohn enterbt, der damit auf seinen Pflichtteil verwiesen wurde. Gegen die Erteilung des von der Ehefrau und seinem anderen Sohn beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins legte der enterbte Sohn Beschwerde ein. Sein Vater habe nur zum Schein geheiratet, um seinen Pflichtteilsanspruch von 1/4 (ohne Heirat) auf 1/8 zu herabzusetzen.
Das OLG wies die Beschwerde zurück, da der Erblasser bei Aufhebbarkeit der Ehe zum Verlust des Ehegattenerbrechts die Aufhebung der Ehe hätte beantragt müssen.
Eine Ausnahme von diesem Antragserfordernis besteht nur in den Fällen, in denen der überlebende Ehegatte die Aufhebbarkeit der Ehe wegen Geschäftsunfähigkeit, Bigamie, Verwandtschaft, Formverstoßes oder Geistesstörung kannte. Nur dann verliert der Ehegatte auch ohne Aufhebungsantrag des Erblassers sein gesetzliches Erbrecht.
In der Praxis kommen solche Aufhebungsfälle zwar recht selten vor. Oft aber wird (gerade in sich längere Zeit hinziehenden) Trennungsfällen vergessen, durch eine entsprechende letztwillige Verfügung das weiterhin bestehende Ehegattenerbrecht auszuschließen.
Lassen Sie sich am besten über die erbrechtlichen Folgen schon im Zusammenhang mit der Trennung anwaltlich beraten.
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