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Die Anlage „U“

von Sylvia Ottens


Die Anlage „U“ kann der Jahressteuererklärung beigefügt werden und ist gegebenenfalls für getrenntlebende oder geschiedene Eheleute, die nicht mehr die gemeinsame Steuerveranlagung wählen können von Bedeutung. Wenn einer der Ehegatten an den anderen Unterhalt zahlt, können die Zahlungen mit der Anlage „U“ im Rahmen des sogenannten „begrenzten Realsplittings“ als Sonderausgaben von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der Höchstbetrag, der als Sonderausgabe abgesetzt werden kann, beträgt 13.805 Euro im Kalenderjahr. Die Steuervergünstigung wird vom Finanzamt aber nur akzeptiert, wenn der Unterhaltsberechtigte dem „begrenzten Realsplitting“ zugestimmt hat. Erfolgt die Zustimmung, führt die Steuerersparnis des einen Ehegatten spiegelbildlich zur Steuerbelastung beim anderen Ehegatten, da dieser die Unterhaltszahlungen als sonstige Einnahmen versteuern muss. Die steuerliche Mehrbelastung muss der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten allerdings ausgleichen. Und nicht nur das. Auch alle weiteren mit dem „begrenzten Realsplitting“ verbundenen Nachteile sind ausgleichspflichtig. Unter Umständen kann es zum Wegfall sozialversicherungsrechtlicher Privilegien kommen, wie zum Beispiel zum Ausschluss aus der Familienversicherung. Der Unterhaltsberechtigte muss dann eine eigene Krankenversicherung abschließen. Auch bewilligte Sozialleistungen oder sonstige Vergünstigungen können wegfallen. Dennoch ist der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich verpflichtet, auf Verlangen des Unterhaltspflichtigen seine Zustimmung zum „begrenzten Realsplitting“ zu erteilen. Pflichtwidriges Versagen kann zu Schadensersatzansprüchen des Unterhaltspflichtigen führen.

Der Unterhaltspflichtige wiederum ist verpflichtet, alle steuerbegünstigenden Maßnahmen –wie das „begrenzte Realsplitting“- zu ergreifen, um sich so leistungsfähig wie möglich zu halten. Er sollte allerdings vorab prüfen lassen, ob die Steuerbegünstigung den zu gewährenden Nachteilsausgleich tatsächlich übersteigt. Ist dies nicht der Fall, besteht auch keine Pflicht, das „begrenzte Realsplitting“ durchzuführen.



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