Vor jeder Unterhaltsberechnung müssen zunächst alle Einkünfte des Unterhaltspflichtigen und beim Ehegattenunterhalt auch die des Unterhaltsberechtigten festgestellt werden. Erst dann kann die Unterhaltshöhe ermittelt werden.
Zu den Einkünften zählen nicht nur solche aus Erwerbstätigkeit, Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalertrag, sondern auch Gebrauchsvorteile für die mietfreie Nutzung einer im Eigentum oder Miteigentum befindlichen Immobilie. Der Betreffende profitiert, da er für die Nutzung der Wohnung oder des Hauses keine Miete zahlen muss. Dieser wirtschaftliche Vorteil wird als fiktives Einkommen den sonstigen Einkünften hinzugerechnet, gekürzt, um die auf das Eigentum entfallenden monatlichen Zins- und Tilgungsraten. Die Kürzung kann grundsätzlich bis zur Höhe des zu berücksichtigenden Wohnvorteils erfolgen. Übersteigen Zins- und Tilgungsraten den Wohnvorteil, können die überschießenden Tilgungsleistungen gegebenenfalls noch im Rahmen der sekundären Altersvorsorge einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Aber wie wird die Höhe des Wohnvorteils bemessen?
Grundsätzlich orientiert man sich an dem objektiven Marktwert ohne Mietnebenkosten, zu dem diese Immobilie oder diese Wohnung vermietet werden könnte. Sofern vorhanden, kann bei der Bewertung des Wohnvorteils auf bestehende Mietspiegel zurückgegriffen werden, wobei diese nur für Wohnungen und nicht für Einfamilienhäuser gelten.
Haben sich die Eheleute gerade erst getrennt, wird nicht der objektive Marktwert für die Bewertung des Wohnvorteils herangezogen. Der Wohnvorteil bemisst sich erst einmal danach, welche Miete der in der Wohnung verbleibende Ehegatte für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Diese „günstigere“ Bewertung gilt in der Regel bis zum Ablauf des ersten Trennungsjahres.
Beitrag von Sylvia Ottens
Comments