Von Harald Rieger
(Keine) Auskunftspflicht unter Miterben
In meiner Praxis treffe ich oft auf falsche Vorstellungen von Auskunftspflichten gegenüber Miterben.
Es gilt nämlich der Grundsatz, dass Miterben untereinander nicht zur Auskunft über den Nachlass verpflichtet sind, so dass jeder Erbe sich die benötigten Informationen selbst besorgen muss. Das gilt auch für die (schon klassische) Konstellation, dass einer der Miterben eine persönliche Nähe zum Erblasser hatte.
Nur in Ausnahmekonstellationen können sich Auskunftsansprüche ergeben, etwa wenn ein Miterbe als Bevollmächtigter des Erblassers für diesen gehandelt bzw. sein Vermögen verwaltet hat.
Über einen weiteren Ausnahmefall hatte im letzten Jahr das Oberlandesgericht Saarbrücken zu entscheiden. Dort war der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene Miterbe gerichtlich bestellter Betreuer des Erblassers gewesen und hatte nach dem Erbfall die weitere Abwicklung des Nachlasses übernommen.
In diesem Fall ist der Betreuer nicht nur gegenüber dem Betreuungsgericht, sondern auch gegenüber den Erben des Betreuten zur Rechnungslegung und Herausgabe des verwalteten Vermögens verpflichtet (OLG Saarbrücken, Urteil v. 17.12.2021 – 5 U 42/21).
Das Gericht hat klargestellt, dass der Betreuer mit der von ihm dem Betreuungsgericht erteilten jährlichen Vermögensübersichten und der „Schlussrechnung“ seine Schuldigkeit nicht getan hat. Ein Auskunfts- und Herausgabeanspruch ergebe sich bereits aus dem Gesetz. Soweit der Miterbe nach dem Tod des von ihm betreuten Erblassers die weitere Abwicklung des Nachlasses durchgeführt hat, besteht außerdem eine rechtliche Verpflichtung auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses aus der übernommenen „Geschäftsführung ohne Auftrag“.
Es will deshalb gut überlegt sein, ob man als Miterbe von einer über den Tod hinaus geltenden Vollmacht tatsächlich Gebrauch macht.
Dr. Rosenbaum & Partner, Wesseling
Tel. +49(0)2236. 89900
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