von Sylvia Ottens
Leben Eltern getrennt, ist grundsätzlich der Elternteil gegenüber seinen minderjährigen Kindern zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, in dessen Haushalt sich die Kinder nicht befinden. Den unterhaltspflichtigen Elternteil betrifft eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, solange die Kinder minderjährig und unverheiratet sind oder solange sie im Haushalt eines Elternteils leben, noch nicht 21 Jahre alt sind und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Der unterhaltspflichtige Elternteil muss alles daransetzen, um wenigstens den Mindestunterhalt – siehe Düsseldorfer Tabelle - leisten zu können. Sollte sein Einkommen trotz einer Vollzeitbeschäftigung nicht ausreichen, so muss er sich um einen Nebenjob bemühen. Dem Unterhaltspflichtigen ist in der Regel zumutbar, 48 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Haben Eltern keine Berufsausbildung, wirkt sich dies auf ihre Beschäftigungsmöglichkeiten und die Höhe ihres Einkommens aus. Es stellt sich die Frage, ob sie trotz bestehender Unterhaltspflicht eine Berufsausbildung aufnehmen können, um dann nach Abschluss der Ausbildung ein höheres Einkommen erzielen zu können. Langfristig wäre die Leistungsfähigkeit gesichert. Während der Ausbildung wird sie in der Regel wegen der geringen Ausbildungsvergütung entfallen. Dennoch ist unterhaltsrechtlich anerkannt, dass einer Erstausbildung regelmäßig der Vorrang einzuräumen ist, da diese den eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen sichert. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige in der Vergangenheit über einen längeren – mehrjährigen - Zeitraum sein Einkommen nur durch Ausübung ungelernter Tätigkeiten erzielte, ohne sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen. Dem Unterhaltspflichtigen wird dann in der Regel zumutbar sein, die angestrebte Ausbildung zurückzustellen, bis die Kinder nicht mehr unterhaltsbedürftig sind oder sie mit einem reduzierten Unterhalt ihr Auskommen finden, den der Unterhaltspflichtige auch aus dem Ausbildungsgehalt bestreiten kann.
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