von Harald Rieger
Immer mehr spielt in der erbrechtlichen Praxis die Pflegebedürftigkeit älterer Menschen eine Rolle. Im Jahr 2021 waren deutschlandweit ca. 4,96 Mio. Menschen pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes. Nach einer im letzten Jahr veröffentlichen Studie des Statistischen Bundesamtes wird diese Zahl bis 2055 sogar auf 6,8 Mio. steigen.
Oftmals reicht das Einkommen der pflegebedürftigen Menschen trotz gesetzlicher Pflegeversicherungsleistungen nicht aus, die Kosten der Pflege zu decken. Dann wird nach und nach auch noch das vorhandene Vermögen aufgezehrt.
Für die Fälle, in denen eines der Kinder die Pflege selbst übernimmt und damit das Vermögen des Elternteils erhalten bleibt, hat der Gesetzgeber im Jahre 2009 mit der Einführung von § 2057a BGB dafür gesorgt, dass dieses Kind im Erbfall gegenüber seinen miterbenden Geschwistern einen finanziellen Ausgleich für seine Leistung verlangen kann.
Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2021 allerdings klargestellt, dass die Ausgleichungspflicht durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen werden kann (BGH Beschluss v. 24.03.2021, Az. IV 269/20). Im dortigen Fall hatte die Erblasserin das pflegende Kind wegen dessen aufopferungsvoller Pflege zum Alleinerben eingesetzt und die beiden anderen Kinder auf den Pflichtteil herabgesetzt. Der BGH stellte klar, dass der Gesetzgeber zur Anwendung von § 2057a BGB die Vermutung voraussetzt, dass der Erb-lasser die Ausgleichung gewollt hat. Für diese Vermutung ist aber kein Raum, wenn sich der Erblasser entweder in seinem Testament eindeutig anders äußert oder aber die erbrachten Pflegeleistungen auf andere Weise belohnt, nämlich insbesondere durch bevorzugte Erbeinsetzung.
Bei der Gestaltung von Testamenten sollte dafür eine eindeutige Regelung formuliert werden, um nach dem Tod einen Streit über die Auslegung des Testaments zu vermeiden.
Übrigens hält auch das Steuerrecht im Erbfall (und auch im Schenkungsfall) für den pflegenden Menschen einen Anreiz bereit. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftsteuergesetz ist vom steuerpflichtigen Erwerb ein Pflegefreibetrag bis zu 20.000 € abzuziehen, wenn der Erwerber dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege gewährt hat.
Comentários