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Wettlauf zwischen Erben und Begünstigtem um die Lebensversicherung

von Harald Rieger


Es kommt in der erbrechtlichen Praxis oft vor, dass der Erblasser eine Lebensversicherung unterhalten hatte und die bezugsberechtigte Person nicht zu den Erben gehört.

Manchmal ist der begünstigten Person ihre Bezugsberechtigung gar nicht bekannt.

Über einen solchen Fall hatte zuletzt das Landgericht Frankenthal zu entscheiden. Dort hatte der Erblasser bestimmt, dass die Auszahlung der fälligen Lebensversicherung nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte erfolgen sollte. Erzählt hatte er ihr davon nichts. Nach dem Tod des Erblassers hatten die Erben das Schenkungsangebot an die Bekannte noch widerrufen, bevor der Versicherer sie informieren konnte.

Rechtlich handelt es sich bei der Bezugsberechtigung um das Versprechen einer Schenkung. Ein solches Schenkungsversprechen bedarf zur Gültigkeit der notariellen Beurkundung. Da diese Form meist nicht gewahrt wird, kann der Mangel nur durch Bewirkung der Schenkung geheilt werden, also der Auszahlung der Versicherungssumme an den/die Begünstigte(n). Dies geschieht in der Praxis dadurch, dass der Versicherer im Todesfall der begünstigten Person das Schenkungsangebot des Erblassers übermittelt und die Versicherungssumme an sie auszahlt.

Das Schenkungsversprechen kann bis zur Übermittlung von den Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers aber noch wirksam widerrufen werden, was in dem vom Gericht entschiedenen Fall geschehen war (LG Frankenthal, Urt. v. 12.10.2022, 8 O 165/22). Den Wettlauf um die Versicherungssumme haben dort also die Erben für sich entscheiden können.

Im Todesfall empfiehlt es sich deshalb, schnell zu handeln. Die Erben sollten unbedingt die Unterlagen des Erblassers nach dessen Tod schnell sichten.

Präventiv sollte es der künftige Erblasser bei der Vertragsgestaltung aber besser nicht dem Zufall überlassen, wer nach seinem Tod den Wettlauf um die Lebensversicherung gewinnt. Er hätte z.B. die Möglichkeit, die bezugsberechtigte Person schon zu Lebzeiten in Kenntnis zu setzen oder eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung einzuräumen, an der auch die Erben nichts mehr ändern könnten.



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