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Tücken bei der „Pflichtteils-strafklausel“

Aktualisiert: 31. Mai 2023

von Harald Rieger


Bei der Gestaltung von gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten ist oft eines der Ziele, den hinterbliebenen Ehegatten vor Pflichtteilsforderungen der Kinder zu schützen. Ein übliches Mittel dafür ist die „Pflichtteilsstrafklausel“. Damit soll ein pflichtteilsberechtigtes Kind seine Erbenstellung als „Schlusserbe“ nach dem zuletzt lebenden Elternteil verlieren, wenn es nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil verlangt.

Die Tücke solcher Klauseln liegt aber wie so oft im Detail, sprich in der konkreten Formulierung.

Zum einen ist es zur erbschaftsteuerlichen Optimierung manchmal sinnvoll, in Absprache mit dem erbenden Elternteil die Pflichtteilsansprüche der Kinder geltend zu machen und zu erfüllen. Es empfiehlt sich deshalb, die Sanktion des Verlustes der Erbenstellung davon abhängig zu machen, dass die Pflichtteilsforderung „gegen den Willen des Erben“ erhoben wird.

Aber auch sonst sollte die genaue Formulierung der Pflichtteilsstrafklausel gut überlegt sein. Anfang des Jahres hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. mit einem Fall zu befassen, in dem die Eltern im Testament angeordnet hatten, dass nach dem Tod des überlebenden Partners das Vermögen unter den drei Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden solle. Weiter heißt es dort:

„Ausgenommen ist dabei das Kind, das einen Pflichtteil beansprucht und erhalten hat.“

Eines der Kinder hatte zunächst seinen Pflichtteil nach dem Tod des Vaters gegenüber der Mutter geltend gemacht. Da der Nachlass aber überschuldet war, hat das Kind von seiner Forderung Abstand genommen und auch keine Zahlung erhalten.

Nach dem Tod der Mutter hatte das Nachlassgericht nun über den Erbscheinsantrag dieses Kindes zu entscheiden, wonach Erben alle 3 Kinder zu gleichen Teilen sind. Diesem Antrag hatte das Nachlassgericht stattgegeben. Die von einem Miterben erhobene Beschwerde hat das OLG zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht zur Anwendung komme. Denn der Sinn der Formulierung sei, den zuletztlebenden Elternteil vor einem Geldabfluss zu schützen, der im konkreten Fall nicht stattgefunden hatte. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich rechnerisch überhaupt ein Zahlungsanspruch ergeben hätte (Beschluss v. 21.1.2023, 21 W 104/22).

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