von Sylvia Ottens
Grundsätzlich lautet die Antwort „Nein“. Denn der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, sodass die Eingangsfrage auch in Einzelfällen mit „Ja“ beantwortet werden kann.
Unterhaltsansprüche, die bereits zum Zeitpunkt des Todes des Unterhaltsberechtigten oder –verpflichteten fällig waren, sind sogenannte Nachlassverbindlichkeiten. Stirbt der Unterhaltsberechtigte, gehen bereits fällige Unterhaltsansprüche auf seine Erben über. Stirbt der Unterhaltsverpflichtete, haften seine Erben für bis dahin vorhandene Unterhaltsrückstände.
Bezüglich des nachehelichen Unterhalts (Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft der Ehescheidung) gibt es eine weitere Sonderregelung. Stirbt der Unterhaltspflichtige, haften seine Erben weiter für den nachehelichen Unterhalt des Berechtigten. Dieser Anspruch ist der Höhe nach auf den Pflichtteil begrenzt, der dem Unterhaltsberechtigten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Ist die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden, aber lagen zum Zeitpunkt des Erbfalles die Scheidungsvoraussetzungen vor und hatte der verstorbene Ehegatte bereits einen Scheidungsantrag gestellt oder der Scheidung zugestimmt, haften die Erben ebenfalls für den nachehelichen Unterhalt.
Auch der sogenannte Betreuungsunterhalt stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar. Es handelt sich hierbei um den Anspruch der nicht ehelichen Kindesmutter oder des nicht ehelichen Kindesvaters gegen den jeweils anderen Elternteil wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes. Betreuungsunterhalt kann zumindest bis Ende des 3. Lebensjahres des zu betreuenden Kindes verlangt werden, wenn der Elternteil wegen der Betreuung des Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Unter Umständen verlängert sich dieser Anspruch, wenn eine Fremdbetreuung des Kindes nur eingeschränkt möglich ist oder besondere Belange des Kindes dies erforderlich machen.
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