top of page
  • info422180

Neue Düsseldorfer Tabelle

von Sylvia Ottens

Anhand der Düsseldorfer Tabelle wird die Höhe des Kindesunterhaltsanspruchs entsprechend den Einkommensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils von den Familiengerichten ermittelt. Bedingt durch die massiv gestiegenen Lebenshaltungskosten werden diesmal die Bedarfssätze zum 01.01.2023 für minderjährige und volljährige Kinder im Vergleich zu den Vorjahren deutlich angehoben. Die Erhöhung erfolgt in jeder Altersstufe um ca. 10 %. Von dem ermittelten Unterhaltsbetrag ist bei minderjährigen Kindern die Hälfte des Kindergeldes und bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld in Abzug zu bringen. Das Kindergeld erhöht sich ebenfalls auf einheitlich 250,00 € für jedes Kind ab dem 01.01.2023. Der Zahlbetrag für den Mindestunterhalt in der 1. Altersstufe (0-5 Jahre) beträgt demnach zukünftig 312,00 € anstatt bisher 286,50 €.

Ebenfalls erhöht wurden die Selbstbehaltsätze, die dem Unterhaltspflichtigen für den Eigenbedarf verbleiben müssen. So wurde der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern von 960,00 € auf 1.120,00 € für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige und von 1.160,00 € auf 1.370,00 € für erwerbstätige Unterhaltspflichtige angehoben. Diese Selbstbehaltssätze gelten auch für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen. Auch beim Ehegattenunterhalt wurden die Selbstbehaltssätze erhöht. Ab Januar 2023 steigt der Selbstbehalt von bislang 1.280,00 € auf 1.510,00 € für erwerbstätige Unterhaltspflichtige und von 1.180,00 € auf 1.385,00 €, falls der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist. Die ab 2023 geltende Düsseldorfer Tabelle mit den konkreten Unterhaltssätzen können Sie auf unserer Homepage abrufen. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt nur eine Richtlinie dar. Im Einzelfall kann auch ein höherer Unterhaltsbedarf bestehen, wenn dieser nachgewiesen werden kann.


22 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

von Sylvia Ottens Grundsätzlich lautet die Antwort „Nein“. Denn der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen, so

von Sylvia Ottens Die Frage, ob minderjährige Kinder gegenüber ihren Eltern einen Unterhaltsanspruch haben, kann grundsätzlich mit „Ja“ beantwortet werden. Ausnahmsweise kann aber eine Unterhaltsverpf

bottom of page