von Sylvia Ottens
Die Frage, ob minderjährige Kinder gegenüber ihren Eltern einen Unterhaltsanspruch haben, kann grundsätzlich mit „Ja“ beantwortet werden. Ausnahmsweise kann aber eine Unterhaltsverpflichtung entfallen. Dies etwa dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil unverschuldet nicht leistungsfähig ist. Aber auch die Anrechnung von hypothetischen Einkünften des Kindes kann den Unterhaltsanspruch mindern oder ganz aufheben. Dies kommt selbstverständlich nur in Betracht, wenn die Kinder die weiterführende Schule abgeschlossen haben, also nicht mehr vollzeitig schulpflichtig sind und eine Erwerbstätigkeit nicht gegen die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes verstoßen würde. Nach dem Schulabschluss ist das Kind verpflichtet, entweder eine Ausbildung, ein Studium oder gegebenenfalls eine sonstige berufsvorbereitende Maßnahme zu beginnen. Die Eltern hingegen sind verpflichtet, das Kind bis zum Abschluss der ersten Ausbildung soweit erforderlich finanziell zu unterstützen. Nichtstun ist jedenfalls im Hinblick auf einen weiterführenden Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern keine Option. In diesem Fall besteht auch schon für minderjährige Kinder entsprechend ihren Fähigkeiten und unter den vorgenannten Voraussetzungen eine Erwerbsobliegenheit. Wird diese Obliegenheit verletzt, ist der Unterhaltsanspruch gefährdet. Dem Kind können dann seinem Alter entsprechend erzielbare hypothetische Einkünfte angerechnet werden. Die Anrechnung der Einkünfte erfolgt bei minderjährigen Kindern im Gegensatz zu volljährigen Kindern nicht in voller Höhe, sondern nur hälftig. Dies gilt auch für minderjährige Kinder, die sich in der Ausbildung befinden und eine Vergütung beziehen.
Aber auch eine fehlerhafte Auswahl der Aus- und Weiterbildungsmaßnahme kann den Unterhaltsanspruch entfallen lassen. Die weiterbildende Maßnahme muss den geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes entsprechen. Ist das Kind eindeutig für die angestrebte Aus- und Weiterbildungsmaßnahme ungeeignet und überfordert, müssen die Eltern diese nicht mittragen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Ausbildung nicht ernsthaft nachgegangen wird.
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