Der gesetzliche Zinssatz beträgt 5%-Punkte - bzw. wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist: 8%-Punkte - über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB.

Der Basiszinssatz beträgt:

ab dem 01.07.2009 0,12%
ab dem 01.07.2011 0,37% und

seit dem 01.01.2012 0,12%.

Derzeit können also mindestens 5,12% - wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist: 8,12% - verlangt werden.

Der aktuell gültige Basiszinssatz sowie die Basiszinssätze früherer Daten können unter www.bundesbank.de recherchiert werden.

Wichtig: Die Verzinsung beginnt nun - wenn nicht vorher der Verzug z.B. durch Mahnung herbeigeführt wurde - jedenfalls 30 Tage nach Rechnungszustellung. Wenn der Schuldner ein Verbraucher ist, muss dieser auf die Regelung allerdings in der Rechnung hingewiesen werden.

 

Die einschlägigen Vorschriften lauten:

BGB - § 288 Verzugszinsen

  1. Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
  2. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
  3. Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
  4. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 

BGB - § 286 Verzug des Schuldner

Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

  1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  2. der Leistung eine Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
  3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist

    Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

    Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

und für Kaufleute:

 

HGB § 353 Fälligkeitszinsen

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.