Einer Ihrer Mitarbeiter verschuldet mit einem Firmenfahrzeug einen Verkehrsunfall. Der Schaden an Ihrem Fahrzeug veranlasst Sie darüber nachzudenken, von wem Sie Ersatz verlangen können.

Schadensersatz ist aus zwei Gesichtspunkten möglich:

  1. Zum einen ist zu überlegen, ob Schadensersatz nicht wenigstens teilweise von dem Unfallgegner bzw. seiner Haftpflichtversicherung erlangt werden kann. Das ist häufig der Fall, weil im Verkehrsrecht nicht nur bei Verschulden, sondern auch aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr eine Haftung gegeben ist. Vgl. dazu Gebiet "Verkehrsrecht"
  2. Zum anderen stellt sich die Frage, ob Ihr Mitarbeiter den Schaden an Ihrem Fahrzeug ganz oder teilweise zu ersetzen hat. Ob dies der Fall ist hängt von der Beantwortung der Frage ab, inwiefern der Mitarbeiter den Unfall verschuldet hat:

Es leuchtet ein, dass im Praxisfall eine Unterscheidung zwischen leichter, normaler und grober Fahrlässigkeit oftmals nicht einfach ist. Es kommt vielfach auf die Gesamtumstände an, also z.B. darauf, wie hoch der Schaden ist und welcher Verdienst des Arbeitnehmers dem gegenübersteht. Eine Kaskoversicherung braucht der Arbeitgeber jedenfalls abzuschließen. Für neuere und wertvolle Fahrzeuge ist dies jedoch zu empfehlen.

Und: Verursacht der Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit einen Unfall, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm die Kosten einer Verteidigung auf der Basis der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts zu erstatten. So das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 16.03.1995. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung für firmeneigene Kfz ist, nicht nur vor diesem Hintergrund, ratsam.

siehe auch: Verkehrsrecht