Welcher Kleinunternehmer oder mittelständische Betrieb fürchtet nicht den zusätzlichen Arbeitsaufwand, der entsteht, wenn eine Lohnpfändung eingeht. Unsicherheit, wie Pfändungen zu behandeln sind und welche Pflichten durch sie entstehen, sind weit verbreitet.

Die erste Überlegung ist oft: kann ich den Mitarbeiter kündigen? Das wird aber nur in ganz seltenen Ausnahmefällen möglich sein.

Deshalb ist der routinierte Umgang mit einer Gehaltspfändung notwendig. Andernfalls droht die Gefahr in die Prozesse des Arbeitnehmers hineingezogen zu werden.

Die folgenden Ausführungen sollen eine Hilfestellung beim Eingang einer Lohnpfändung beim Arbeitgeber sein.

 

Das vorläufiges Zahlungsverbot:

Ein der eigentlichen Pfändung vorausgehendes vorläufiges Zahlungsverbot stellt die Ankündigung der bevorstehenden Pfändung dar und verbietet die Auszahlung des pfändbaren Gehaltsanteils an den Mitarbeiter. Dies, für die Dauer von einem Monat ab dem Tage der Zustellung. Wird innerhalb des Monates kein gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, verliert das vorläufige Zahlungsverbot seine Wirksamkeit. Sie können ohne Gefahr an Ihren Mitarbeiter die Auszahlung vornehmen.

 

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss:

Geht (innerhalb der Monatsfrist) der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu, dann müssen Sie folgendes beachten, wenn Sie sicherstellen wollen, nicht mehrfach zahlen zu müssen:

  1. Als Arbeitgeber schulden Sie zunächst gemäß § 840 ZPO nach Zustellung einer Gehaltspfändung Auskunft darüber:

Die Auskunft ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses zu erteilen.

Wird die Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, können Schadensersatzansprüche des Gläubigers gegen Sie entstehen.

 

  1. Sie schulden insbesondere aber Zahlung des gepfändeten Gehaltsanteils an den Gläubiger Ihres Mitarbeiters.

     

  2. Eine Zahlung an den Mitarbeiter befreit Sie nicht von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Gläubiger des Mitarbeiters. Es besteht also die Gefahr, doppelt zu zahlen.

     

  3. Betroffen sind alle Gehaltsansprüche, die zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses an Sie noch offen sind und solche, die in Zukunft entstehen.

     

  4. Unpfändbar sind:

 

  1. Der abzuführende Betrag ergibt sich für den Regelfall aus der Pfändungstabelle. Zur Berechnung des pfändungsfreien Gehaltsanteils wenden Sie sich aber im Zweifel an Ihren Anwalt. Da es unterschiedlichste Konstellationen (z.B. bevorrechtigte Pfändungen für Unterhaltsansprüche) gibt, sehen wir davon ab, ein Berechnungsbeispiel zu geben.

     

  2. Bei mehreren Pfändungen gilt ausschließlich das Prinzip zeitlichen Vorranges, d.h. Zahlungen erfolgen in voller Höhe auf die zeitlich früheste Pfändung, bis diese ganz erfüllt ist. Danach erst wird die zeitlich folgende Pfändung bedient. Maßgeblicher Zeitpunkt ist das Zustellungsdatum.

     

  3. In Zweifelsfällen besteht die Möglichkeit, die Gehälter beim zuständigen Amtsgericht mit befreiender Wirkung zu hinterlegen.