Welcher Kleinunternehmer oder mittelständische Betrieb fürchtet nicht den zusätzlichen Arbeitsaufwand, der entsteht, wenn eine Lohnpfändung eingeht. Unsicherheit, wie Pfändungen zu behandeln sind und welche Pflichten durch sie entstehen, sind weit verbreitet.
Die erste Überlegung ist oft: kann ich den Mitarbeiter kündigen? Das wird aber nur in ganz seltenen Ausnahmefällen möglich sein.
Deshalb ist der routinierte Umgang mit einer Gehaltspfändung notwendig. Andernfalls droht die Gefahr in die Prozesse des Arbeitnehmers hineingezogen zu werden.
Die folgenden Ausführungen sollen eine Hilfestellung beim Eingang einer Lohnpfändung beim Arbeitgeber sein.
Das vorläufiges Zahlungsverbot:
Ein der eigentlichen Pfändung vorausgehendes vorläufiges Zahlungsverbot stellt die Ankündigung der bevorstehenden Pfändung dar und verbietet die Auszahlung des pfändbaren Gehaltsanteils an den Mitarbeiter. Dies, für die Dauer von einem Monat ab dem Tage der Zustellung. Wird innerhalb des Monates kein gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, verliert das vorläufige Zahlungsverbot seine Wirksamkeit. Sie können ohne Gefahr an Ihren Mitarbeiter die Auszahlung vornehmen.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss:
Geht (innerhalb der Monatsfrist)
der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu, dann müssen Sie
folgendes beachten, wenn Sie sicherstellen wollen, nicht mehrfach zahlen zu
müssen:
Die Auskunft ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses zu erteilen.
Wird die Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, können Schadensersatzansprüche des Gläubigers gegen Sie entstehen.
z.B. Treuegelder oder Jubiläumszahlungen, Aufwandentschädigungen, Auslösungen, Gefahren- und Schmutzzulagen, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeitsverhältnissen, Blindenzulagen.