Ein allgemeines Problem im Rechtsverkehr und in Prozessen ist immer wieder die Frage:
Wie können Sie den Zugang - sowie den Zeitpunkt des Zugangs - eines Briefes beweisen und den Beweis sicherstellen?
Die anwaltliche Erfahrung zeigt: Viele Ansprüche scheitern im Prozess an dem Nachweis des Zugangs bzw. Zustellung bestimmter Schreiben, z.B. einer Rechnung, einer Mahnung oder einer Kündigung etc.
So kann es - wenn die Rechtzeitigkeit einer Erklärung auf dem Spiel steht - zu Komplikationen kommen:
Verschicken Sie als Mieter z.B. eine Wohnungskündigung per Einschreiben mit Rückschein, dann kann es Ihnen passieren, dass der Postbote den Vermieter nicht zu Hause antrifft. Das Einschreiben nimmt der Briefträger deshalb wieder mit. Erst nach einigen Tagen holt der Vermieter den Brief bei der Post ab. Doch inzwischen ist die Kündigungsfrist überschritten. Da der Zugang der Kündigung erst mit dem Abholen des Einschreibens erfolgt, wird die Kündigung erst 1 Monat später wirksam.
Was Sie über Einschreiben wissen sollten:
Es gibt zwei Arten von Einschreiben:
Einschreiben mit Rückschein. Hier muss der Postbote den Empfänger antreffen. Er muss ihm den Brief übergeben. Erst dann gilt die Kündigung. Der Empfänger bestätigt mit seiner Unterschrift, den Brief erhalten zu haben. Der Rückschein ist für den Absender ein zusätzlicher Nachweis.
Der Zugang erfolgt, wenn der Postbote das Schreiben gegen Quittung aushändigt. Hinterlässt er lediglich eine Benachrichtigung, dann ist damit der Brief noch nicht zugegangen. Das Einschreiben selbst lagert vielmehr bei der Post. Es geht nur zu und auch erst zu dem Zeitpunkt, an dem es der Empfänger abholt.
Der Empfänger ist auch nicht verpflichtet, es abzuholen. Nach sieben Tagen wird es zurückgeschickt. Ein Risiko für den Absender. Weiß der Empfänger, dass eine Erklärung für ihn unterwegs ist, dann gilt das Einschreiben als zugestellt, unabhängig davon, ob er es abholt oder nicht.
Einfacher ist der Zugang beim "Einwurf-Einschreiben". Der Briefträger wirft das Einschreiben mit der übrigen Post ein. Mit Einwurf in den Briefkasten erfolgt in diesem Fall der Zugang. Die Post quittiert den Nachweis auf Verlangen.
Sicherer ist das Einschreiben mit Rückschein, denn hier muss ja der Empfänger selbst unterschreiben. Aber auch der Rückschein kann nicht alles beweisen. Behauptet der Empfänger, im Umschlag sei nur ein leeres Blatt Papier gewesen dann gilt: den Inhalt kann ein Rückschein nicht beweisen.
So können Sie den Zugang eines Schreibens mit einem bestimmten Inhalt am besten nachweisen.