B
e r a t u n g s v e r t r a g
zwischen
den Rechtsanwälten Dr. Rosenbaum, Nerger, Morell, Franzke, Wienand
und Rieger,
Bahnhofstraße 22, 50389 Wesseling
u
n d
... (Mandant)
- Vertragsdauer
und Kündigung
Das Beratungsverhältnis
beginnt am und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Der Vertrag
kann im 1. Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, danach
mit einer Frist von 6 Monaten beiderseitig zum Monatsende gekündigt
werden.
Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
- Beratungsleistungen
Die Kanzlei
berät den Mandanten umfassend in allen folgenden Angelegenheiten:
a.
b.
- Weitergehende Tätigkeiten
und gerichtliche Verfahren
Weitere Beratungstätigkeit,
z.B. gutachterliche Stellungnahmen oder Tätigkeiten, die den üblichen
Umfang der Leistungen gern. Ziff. 2 übersteigen oder andere Bereiche
als die genannten betreffen, vereinbaren die Parteien im Einzelfall
und gegen gesonderte Abrechnung (s.u.). Aussergerichtliche Tätigkeit
gegenüber Dritten und gerichtliche Verfahren, also die klageweise
Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen, werden gem. BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung)
abgerechnet.
- Persönliche
Leistungserbringung
Grundsätzlich
wird Rechtsanwalt ... die Leistungen aus diesem Vertrag gegenüber
dem Mandanten persönlich erbringen. Die Parteien kommen jedoch
überein, dass je nach Art und Umfang der Leistung (z.B. Verwaltungstätigkeit)
und unter Berücksichtigung der Interessen des Mandanten, Aufgaben
auch durch andere Mitarbeiter der Kanzlei übernommen und abgewickelt
werden können.
- Honorar
Die Kanzlei
erhält für die Beratungsleistungen gem. Ziff. 2 ein monatliches
Pauschalhonorar in Höhe von EURO ................... zzgl. der
jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Weitergehende Beratungstätigkeit
(vgl. Ziff.3) wird durch die Abrechnung nach Zeitaufwand abgegolten.
Der Stundensatz pro Anwalt beträgt EURO 200,00 -zzgl. MWSt.
- Rechnungsstellung
und Zahlung
Die Kanzlei
wird getrennte Rechnungen für Pauschal- und Einzelhonorare stellen.
Dabei wird das Pauschalhonorar am 30./31. für den jeweils abgelaufenen
Monat in Rechnung gestellt.
- Aufwendungs- und
Spesenersatz
Der Mandant
wird der Kanzlei die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung
entstandenen, erforderlichen und nachgewiesenen Reisekosten und sonstige
Aufwendungen sowie Spesen (z.B. Übernachtungskosten) nach Aufwand
ersetzen. Jedwede Reisen sind mit dem Mandanten im Vorfeld abzustimmen.
- Steuern und Abgaben
Die Abführung
von Steuern und Abgaben auf das Honorar aus der Tätigkeit, insbesondere
von ertrags- und umsatzabhängigen Steuern, ist die ausschließliche
Angelegenheit der Kanzlei.
- Herausgabe von Unterlagen
Die Kanzlei
verpflichtet sich, dem Mandanten zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages
sämtliche ihr überlassenen Unterlagen, Dokumente, Datenträger
einschließlich etwaiger hiervon gefertigter Kopien sowie von ihr
gefertigte Aufzeichnungen jeglicher Art oder sonstige Dinge auf Wunsch
herauszugeben, sofern alle Honorarforderungen erfüllt sind.
- Geheimhaltung
Die Kanzlei
verpflichtet sich, sämtliche technischen und betrieblichen Informationen
mündlicher Art und/ oder in verkörperter Form, die sie vom
Mandanten im Rahmen des Abschlusses und der Durchführung dieses
Vertrages empfangen hat, geheimzuhalten und Dritten nicht zugänglich
zu machen und die betreffenden Informationen nur und ausschließlich
zum Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden.
Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertrages
hinaus (Nachwirkung).
Die Geheimhaltungspflicht besteht jedoch dann nicht (mehr), wenn die
betreffenden Informationen offenkundig sind oder in Zukunft ohne Verstoß
gegen die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung offenkundig werden
oder die betreffenden Informationen der Kanzlei von Dritten ohne Verpflichtung
zur Geheimhaltung zugänglich gemacht wurden.
Soweit die Kanzlei im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene
Daten erhält oder in Ausführung ihrer vertragskonformen Tätigkeit
erhebt, ist sie verpflichtet, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
zu beachten und insbesondere das Datengeheimnis zu wahren. Für
diese Verpflichtung gilt keine zeitliche Beschränkung.
- Änderungen und Ergänzungen
Änderungen
und/oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser
Regelung zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
- Gerichtsstand
Ausschließlicher
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung
ist - soweit gesetzlich zulässig - das für Wesseling sachlich
zuständige Gericht (AG Brühl bzw. LG Köln).
- Teilnichtigkeit und Lücken
Sollten einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages oder auch nur Teile derselben zwingendem
Recht widersprechen oder sonst unwirksam sein oder werden, so bleibt
der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien sind in diesem Fall
verpflichtet, unverzüglich nach Feststellung einer solchen Situation
eine der Rechtslage entsprechende wirksame Regelung zu vereinbaren,
die der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen
Ergebnis entspricht oder möglichst nahekommt.
Gleiches gilt für den Fall einer nachträglichen und nach Maßgabe
der vertraglichen Zielsetzung festgestellten Lücke. Die Parteien
werden unverzüglich die Lücke vereinbarend so schließen,
wie sie es bei Abschluß des Vertrages getan hätten, wenn
sie die Lücke erkannt und sachgerecht geschlossen hätten.
Wesseling,
den ...
(Unterschrift Mandant) (Unterschrift
Rechtsanwälte)