Es gibt 2 gute Gründe einen Beratungsvertrag zu schließen.

Nachfolgend finden Sie einen Vorschlag für einen solchen Beratervertrag. Bei Interesse zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages wenden Sie sich an einen unserer Rechtsanwälte.

 

 

B e r a t u n g s v e r t r a g

zwischen


den Rechtsanwälten Dr. Rosenbaum, Nerger, Morell, Franzke, Wienand und Rieger,
Bahnhofstraße 22, 50389 Wesseling

u n d

... (Mandant)

  1. Vertragsdauer und Kündigung

    Das Beratungsverhältnis beginnt am und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Der Vertrag kann im 1. Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, danach mit einer Frist von 6 Monaten beiderseitig zum Monatsende gekündigt werden.

    Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

  2. Beratungsleistungen

    Die Kanzlei berät den Mandanten umfassend in allen folgenden Angelegenheiten:
    a.
    b.

  3. Weitergehende Tätigkeiten und gerichtliche Verfahren

    Weitere Beratungstätigkeit, z.B. gutachterliche Stellungnahmen oder Tätigkeiten, die den üblichen Umfang der Leistungen gern. Ziff. 2 übersteigen oder andere Bereiche als die genannten betreffen, vereinbaren die Parteien im Einzelfall und gegen gesonderte Abrechnung (s.u.). Aussergerichtliche Tätigkeit gegenüber Dritten und gerichtliche Verfahren, also die klageweise Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen, werden gem. BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) abgerechnet.

  4. Persönliche Leistungserbringung

    Grundsätzlich wird Rechtsanwalt ... die Leistungen aus diesem Vertrag gegenüber dem Mandanten persönlich erbringen. Die Parteien kommen jedoch überein, dass je nach Art und Umfang der Leistung (z.B. Verwaltungstätigkeit) und unter Berücksichtigung der Interessen des Mandanten, Aufgaben auch durch andere Mitarbeiter der Kanzlei übernommen und abgewickelt werden können.

  5. Honorar

    Die Kanzlei erhält für die Beratungsleistungen gem. Ziff. 2 ein monatliches Pauschalhonorar in Höhe von EURO ................... zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Weitergehende Beratungstätigkeit (vgl. Ziff.3) wird durch die Abrechnung nach Zeitaufwand abgegolten. Der Stundensatz pro Anwalt beträgt EURO 200,00 -zzgl. MWSt.

  6. Rechnungsstellung und Zahlung

    Die Kanzlei wird getrennte Rechnungen für Pauschal- und Einzelhonorare stellen. Dabei wird das Pauschalhonorar am 30./31. für den jeweils abgelaufenen Monat in Rechnung gestellt.

  7. Aufwendungs- und Spesenersatz

    Der Mandant wird der Kanzlei die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung entstandenen, erforderlichen und nachgewiesenen Reisekosten und sonstige Aufwendungen sowie Spesen (z.B. Übernachtungskosten) nach Aufwand ersetzen. Jedwede Reisen sind mit dem Mandanten im Vorfeld abzustimmen.

  8. Steuern und Abgaben

    Die Abführung von Steuern und Abgaben auf das Honorar aus der Tätigkeit, insbesondere von ertrags- und umsatzabhängigen Steuern, ist die ausschließliche Angelegenheit der Kanzlei.

  9. Herausgabe von Unterlagen

    Die Kanzlei verpflichtet sich, dem Mandanten zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages sämtliche ihr überlassenen Unterlagen, Dokumente, Datenträger einschließlich etwaiger hiervon gefertigter Kopien sowie von ihr gefertigte Aufzeichnungen jeglicher Art oder sonstige Dinge auf Wunsch herauszugeben, sofern alle Honorarforderungen erfüllt sind.

  10. Geheimhaltung

    Die Kanzlei verpflichtet sich, sämtliche technischen und betrieblichen Informationen mündlicher Art und/ oder in verkörperter Form, die sie vom Mandanten im Rahmen des Abschlusses und der Durchführung dieses Vertrages empfangen hat, geheimzuhalten und Dritten nicht zugänglich zu machen und die betreffenden Informationen nur und ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden.
    Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus (Nachwirkung).
    Die Geheimhaltungspflicht besteht jedoch dann nicht (mehr), wenn die betreffenden Informationen offenkundig sind oder in Zukunft ohne Verstoß gegen die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung offenkundig werden oder die betreffenden Informationen der Kanzlei von Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung zugänglich gemacht wurden.
    Soweit die Kanzlei im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten erhält oder in Ausführung ihrer vertragskonformen Tätigkeit erhebt, ist sie verpflichtet, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten und insbesondere das Datengeheimnis zu wahren. Für diese Verpflichtung gilt keine zeitliche Beschränkung.

  11. Änderungen und Ergänzungen

    Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Regelung zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.

  12. Gerichtsstand

    Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung ist - soweit gesetzlich zulässig - das für Wesseling sachlich zuständige Gericht (AG Brühl bzw. LG Köln).

  13. Teilnichtigkeit und Lücken

    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder auch nur Teile derselben zwingendem Recht widersprechen oder sonst unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich nach Feststellung einer solchen Situation eine der Rechtslage entsprechende wirksame Regelung zu vereinbaren, die der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis entspricht oder möglichst nahekommt.
    Gleiches gilt für den Fall einer nachträglichen und nach Maßgabe der vertraglichen Zielsetzung festgestellten Lücke. Die Parteien werden unverzüglich die Lücke vereinbarend so schließen, wie sie es bei Abschluß des Vertrages getan hätten, wenn sie die Lücke erkannt und sachgerecht geschlossen hätten.

     

    Wesseling, den ...

    (Unterschrift Mandant)                                               (Unterschrift Rechtsanwälte)