Recht haben und Recht bekommen sind häufig zweierlei. Der Weg durch die Instanzen kann lang und vor allem teuer sein.
Bei einem Gegenstandswert von 50.000 EURO z.B. ergibt sich allein für die 1. Instanz ein Kostenrisiko an Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von mehr als 8.500 EURO.
In der Praxis nehmen viele Gläubiger im Hinblick auf die erheblichen und oft nicht einschätzbaren Prozesskosten Abstand von der Rechtsverfolgung. Verständlicherweise soll gutes Geld dem schlechten nicht hinterher geworfen werden. Eine Marktanalyse hat ergeben, dass alleine aus diesem Grund pro Jahr rund 18.000 Prozesse mit einem Streitwert von jeweils mindestens 50.000 EURO nicht geführt werden.
Droht das Einklagen einer aussichtsreichen Forderung an finanziellen Mitteln zu scheitern, vermitteln wir eine Prozessfinanzierung. Wir prüfen zunächst, ob dieser Weg für Sie eine Alternative bietet und vermitteln dann einen Vertragspartner. Mit Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrages tragen Sie keinerlei Kosten mehr. Ist ein Prozessrisiko nicht durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt, gibt es damit nunmehr für einen begrenzten Bereich die Möglichkeit, das Prozesskostenrisiko einzuschränken.
Für die Prozessfinanzierung erhält Ihr Vertragspartner aber einen Anteil an der realisierten Forderung.
Wie funktioniert die Prozessfinanzierung durch Dritte?
Die Forderung sollte zunächst 50.000 EURO nicht unterschreiten.
Der Rechtsstreit wird dem Prozessfinanzierer durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens schriftlich vorgetragen. Das prozessfinanzierende Unternehmen nimmt daraufhin eine (überschlägige) Vorprüfung vor, ob die Sache für eine Finanzierung in Betracht kommt.
Der Vorprüfung mit positivem Ergebnis folgt eine spezielle Fachprüfung, die bis zu drei Wochen in Anspruch nehmen kann. Interne oder Externe Anwälte überprüfen den Fall in rechtlicher Hinsicht für den Prozessfinanzierer und auf dessen Rechnung. Das Unternehmen lässt die Erfolgsaussichten der gerichtlichen Rechtsverfolgung beurteilen. Gleichzeitig überprüft der Prozessfinanzierer die Bonität des Gegners. Werden die Erfolgsaussichten sowie die Bonität positiv beurteilt, signalisiert der Prozessfinanzierer seine Bereitschaft, den Fall zu übernehmen.
Bei Prozessführung sind Sie und Ihr Anwalt trotz einer Finanzierungsübernahme unabhängig und gegenüber dem Prozessfinanzierer nicht weisungsgebunden. Der von Ihnen beauftragte Anwalt bleibt Prozessbevollmächtigter. Der Prozessfinanzierer tritt nach außen nicht in Erscheinung.
Der Prozessfinanzierer steht mit seiner Finanzierungszusage für die gesamten Kosten ein. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Prozess verloren geht.
Das prozessfinanzierende Unternehmen erhält bei Prozessgewinn eine prozentuale Erfolgsbeteiligung. Wird der Prozess verloren, entstehen den Mandanten keine Kosten. Die Anwaltsgebühren erstattet der Prozessfinanzierer.
Für den Gläubiger, der sonst auf eine ihm zustehende Forderung und den Prozess wegen des finanziellen Risikos verzichtet hätte, ist das Ganze ein nahezu risikoloses Geschäft. Er kann nur gewinnen, auch wenn er letztendlich einen Teil des erstrittenen Betrages abgeben muss.
Kommt für Sie eine Prozessfinanzierung in Frage, lassen Sie sich die Konditionen der entsprechenden Unternehmen von uns erläutern. Wir nehmen für Sie Kontakt mit den Unternehmen auf.