Nicht in jedem Fall sind die Kosten eines Inkassobüros von dem Schuldner zu ersetzen. Insbesondere findet keine Kostenerstattung statt, wenn von vornherein die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Schuldners erkennbar waren. Der Gläubiger, der ein Inkassobüro in einem solchen Fall beauftragt, tut das also auf sein ausschließliches Kostenrisiko.

Obergrenze der Erstattungsfähigkeit sind immer die Gebühren, die ein Rechtsanwalt für diesselbe Tätigkeit beanspruchen kann.