Kosten allgemein
Prozesskosten
Gerichtskosten
Gutachter und Zeugen
Rechtsanwaltkosten
Prozesskostenrechner
Kostenerstattung
Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe
Kosten außergerichtlicher Tätigkeit des Rechtsanwaltes
Beratungshilfe
Gegenstandswert
Rechtsschutzversicherung

Kosten allgemein

Zum 01.07.2004 wurde das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eingeführt. Dort sind die dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren im einzelnen geregelt. Soweit sich die Gebühren auf Gerichtsvefahren beziehen, handelt es sich um Mindestgebühren, die nicht unterschritten werden dürfen.

Im außergerichtlichen Bereich können die Rechtsanwaltsgebühren abweichend von den RVG-Gebühren durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten frei ausgehandelt werden. So kann es sich je nach Fallgestaltung anbieten, ein Zeithonorar zu vereinbaren. Sprechen Sie Ihren Anwalt im Bedarfsfall vor der Mandatserteilung darauf an.Er wird in der Regel den voraussichtlich anfallenden Zeitaufwand und die damit auf Sie zukommenden Kosten abschätzen können.

Für die anwaltliche Beratung soll nach dem Willen des Gesetzgebers das Honorar vereinbart werden.

 

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Prozesskosten

In einem Prozess entstehen Kosten:

Es stellt sich also notwendig immer die Frage, wie hoch die Kosten insgesamt sind und die weitere Frage, wer sie zu bezahlen hat.

Dabei müssen Sie zwei Fragen auseinander halten:

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Gerichtskosten

Die Gerichtskosten richten sich nach dem GKG (Gerichtskostengesetz)/ FamGKG und sind mit der Einreichung der Klageschrift/ Antragsschrift bei Gericht fällig. Das Gericht wird erst tätig nach Zahlung. Genau genommen handelt es sich also um einen Vorschuss, den der Kläger zu zahlen hat und der nach Prozessende abgerechnet wird. Im Urteil/ Beschluss wird auch über die Frage entschieden, welche Prozesspartei die Kosten des Verfahrens endgültig zu tragen hat.

Der Vorschuss setzt in der Regel sich zusammen aus 3 (in Familiensachen 2) gleich hohen Gerichtsgebühren und richtet sich nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs (Gegenstandswert).

Der Gegenstandswert bestimmt sich beispielsweise

Die Höhe einer Gebühr richtet sich also nach diesem Gegenstandswert und lässt sich der Gebührentabelle ablesen, die entsprechend den Gegenstandswerten gestaffelt ist.

Beispiel:
Bei einem Gegenstandswert von 3.000,00 EURO beträgt nach der Gebührentabelle eine Gerichtsgebühr 73,00 EURO. Diese ist mit Einreichung der Klage 3 x fällig. Damit das Gericht tätig wird, z.B. die Klage dem Beklagten zustellen lässt, ist von dem Kläger ein Vorschuss von 3 x 73,00 = 219,00 EURO an die Gerichtskasse zu zahlen.

Damit sind in der Regel die Kosten, die unmittelbar bei Gericht anfallen, voll gedeckt. Hinzu kommen allerdings die Kosten für

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Gutachter und Zeugen

Die Kosten für Gutachter und Zeugen richten sich nach dem JVEG (Justiz-vergütungs- und Entschädigungsgesetz) und werden ähnlich wie Gerichtskosten behandelt. Sie werden während des Verfahrens als Vorschüsse vom Gericht erhoben. Hier gilt der Grundsatz, dass immer der, der die Erstellung eines Gutachtens oder die Vernehmung eines Zeugen beantragt, den entsprechenden Vorschuss zu zahlen hat. Erst danach erteilt das Gericht den Gutachterauftrag oder lädt die Zeugen. Unterbleibt die Zahlung des Vorschusses, veranlasst das Gericht kein Gutachten und lädt keine Zeugen.

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Rechtsanwaltkosten

Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts bestimmt sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Auch hier werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Die Höhe einer vollen Gebühr (Faktor: 1,0) ergibt sich aus der Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 RVG). Diese Gebühr fällt für verschiedene Tätigkeiten, also in einem Prozess in der Regel mehrfach an und zwar multipliziert mit den festgelegten Faktoren z.B. 1,3 für die Verfahrensgebühr in der 1. Instanz.

Beispiel:
In einem Zivilrechtsstreit, in dem die Angelegenheit (auch nach Zeugenvernehmung) durch eine Einigung der Parteien beendet wird, kann ein Rechtsanwalt folgende Gebühren geltend machen:

1,3 Verfahrensgebühr (erhöht sich um je 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber)
1,2 Terminsgebühr (reduziert auf 0,5 wenn der Gegner im Termin nicht erscheint und die Sache nicht erörtert wird)
1,0 Einigungsgebühr


Jede Gebührenart kann nur 1 x berechnet werden.

Die Verfahrensgebühr
entsteht mit der Erteilung des Klageauftrags und der Vorbereitung der Klageschrift. Die außergerichtliche Geschäftsgebühr wird auf die Verfahrensgebühr zur Hälfte - max. in Höhe von 0,75 - angerechnet.

Die Terminsgebühr
entsteht mit der mündlichen Verhandlung. Gleichgültig ist, ob mehrere Gerichtstermine stattfinden. Der Rechtsanwalt kann in einer Instanz grundsätzlich nur eine Terminsgebühr verdienen, auch wenn mehrere Termine stattfinden.

Die Einigungsgebühr
entsteht, wenn die Parteien einen Prozessvergleich schließen.

Zusätzlich zu den Gebühren erhält der Rechtsanwalt die Kosten für Post und Telekommunikationsdienstleistungen, die höchstens 20,00 EURO betragen, zusätzlich die Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld und schließlich noch die Mehrwertsteuer.



Prozesskostenrechner

Hier können Sie das Prozesskostenrisiko berechnen



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Haftung für die Richtigkeit des Ergebnisses dieses Kostenrechners können wir nicht übernehmen.

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Kostenerstattung

Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass derjenige, der den Prozess verliert, auch die gesamten Kosten des Verfahrens, einschließlich der des gegnerischen Anwalts zu tragen hat.

Wird der Prozess nur teilweise gewonnen bzw. verloren, dann erfolgt eine Kostenteilung entsprechend den Anteilen am Gewinn bzw. Verlust der Klage.

Beispiel:
Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung eines Betrages von 15.000,00 EUR.
Er erhält im Urteil jedoch nur 5.000,00 EUR zugesprochen.
In diesem Fall sind die Kosten verhältnismäßig, hier im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Klägers zu teilen

Die Erstattungspflicht wird nach dem Urteil durch das Gericht auf Antrag festgestellt. Es ergeht dann ein entsprechender Kostenfestsetzungsbeschluss, aus dem auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren I. Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits.

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Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe

Prozesskostenhilfe (in Familiensachen "Verfahrenskostenhilfe") wird von dem Prozessgericht gewährt , wenn ein aussichtsreicher Prozess nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden kann.

Bei einer beabsichtigten Klage, ist das Prozesskostenhilfeverfahren am besten der Klage vorzuschalten und bei dem Gericht einzureichen, das für die Klage selbst zuständig ist.

Will sich eine arme Partei gegen eine Klage verteidigen, die ihr zugestellt wurde, so ist der Prozesskostenhilfeantrag ebenfalls - möglichst sofort - bei dem betreffenden Gericht einzureichen.

Beauftragen Sie mit der Klage oder der Klageerwiderung einen Rechtsanwalt, dann weisen Sie ihn gegebenenfalls sofort darauf hin, dass Sie nicht in der Lage sind, die Prozesskosten zu tragen. Er wird dann entscheiden, ob er das Mandat annimmt und gegebenenfalls den Antrag auf Prozesskostenhilfe für Sie stellen.

Bei der Antragstellung ist ein vorgeschriebenes Formular zu verwenden, welches in der Regel bei Ihrem Rechtsanwalt vorgehalten wird.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt durch das Prozessgericht, wenn

Achtung:
Bedenken Sie, dass die Prozesskostenhilfe nicht die Kosten der Gegenseite abdeckt. Verlieren Sie das Verfahren, müssen Sie die Kosten der Gegenseite mit großer Wahrscheinlichkeit erstatten.

Die Prozesskostenhilfe erstreckt sich nur auf die Gerichtskosten und - im Falle der Beiordnung eines Rechtsanwalts - die Kosten des eigenen Anwaltes. Diese werden aus der Staatskasse vorgelegt, müssen u.U. aber später erstattet werden.

Möglich ist auch, dass die Prozesskostenhilfe zwar bewilligt, aber mit der Bewilligung sofort die Erstattung in Raten angeordnet wird. In diesem Fall sind die angeordneten Raten an die Gerichtskasse zu leisten und zwar maximal 48 Raten.

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Kosten außergerichtlicher Tätigkeit des Rechtsanwaltes

Wird ein Rechtsanwalt in einer Zivilsache nur außergerichtlich tätig, dann richten sich seine Gebühren nach Nr. 2400 VV RVG.

Nach dem maßgeblichen Gegenstandswert kann er berechnen:

Die Nebenpositionen wie Auslagen, Fahrgeld, Abwesenheitsgeld und MWSt. kommen hinzu.

Will der Rechtsanwalt für die gesetzlichen Gebühren nicht arbeiten, muss er mit dem Mandanten eine Gebührenvereinbarung treffen.

Eine Pflicht zur Kostenerstattung durch die Gegenpartei kommt in der Regel nur in Betracht bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung oder bei vertraglichen Ansprüchen dann, wenn der Anwalt erst nach Verzug des Gegners beauftragt wird. Im letzteren Fall ist es also ratsam, seinen Schuldner vorher zu mahnen.

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Die Beratungshilfe

Beratungshilfe wird für die anwaltliche außergerichtliche Tätigkeit gewährt und stellt den Ratsuchenden von den Kosten des beratenden Rechtsanwaltes frei.

Dazu ist es erforderlich:

Es empfiehlt sich also, das Amtsgericht mit den entsprechenden Unterlagen (Lohnabrechnung oder Arbeitslosengeldbescheid oder Sozialhilfebescheid, Mietvertrag, Kreditverträge) aufzusuchen, um den Antrag auf Beratungshilfe zu stellen.

Wird über den Antrag positiv entschieden, erhält der ratsuchende Bürger einen Berechtigungsschein. Mit diesem kann er dann einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen. Es ist dann Sache des Rechtsanwalts, nach Abschluss seiner außergerichtlichen Bemühungen, mit dem Amtsgericht abzurechnen.

Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten

In Angelegenheiten des Straf- und des Ordnungswidrigkeitenrecht wird nur eine Beratung durch den Rechtsanwalt gewährt. Schreiben an die Staatsanwaltschaft oder an die Bußgeldstelle sind also hiervon nicht erfasst.

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Der Gegenstandswert

In allen Zivilrechtsfällen bemessen sich die Kosten für Gericht und Rechtsanwälte nach dem Gegenstandswert. Ausgehend von dem Gegenstandswert wird die Gebühr aus einer Tabelle nach dem GKG bzw. nach der RVG abgelesen. Für die Bemessung des Gegenstandswertes ist das Interesse des Anspruchstellers an der Angelegenheit maßgebend.

Dieses ist einfach festzulegen, wenn ein bezifferter Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages geltend gemacht wird. Also z.B. beauftragen Sie Ihren Anwalt mit einer Klage auf Zahlung eines Betrages von 30.000,00 EUR. Dieser Betrag ist dann auch der Gegenstandswert. Nach der Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 RVG) ergibt sich eine Anwaltsgebühr in Höhe von 758,00 EUR. Schwieriger ist die Festlegung des Gegenstandswertes bei unbezifferten Anträgen. Hier sollen folgende Beispiele angeführt werden:

Eine Jahresmiete

das dreifache Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten (ggfs. Zuschlag bei Vermögen)

drei Bruttomonatsgehälter

etwa 1/3 des zu sichernden Betrages

Wenn Sie eine Klage einreichen, soll der Gegenstandswert darin genannt werden. Fragen Sie Ihren Anwalt vor Klageauftrag nach dem Gegenstandswert und den voraussichtlichen Kosten. Nur dann wissen Sie, auf welches Risiko Sie sich einlassen.

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Die Rechtsschutzversicherung

Jedes Jahr stehen Millionen von Bundesbürgern vor Gericht. Gleichzeitig sind die Gesetze immer zahlreicher und komplizierter geworden. Ohne anwaltlichen Beistand können der einzelne Bürger oder mittelständische Unternehmen ihre rechtlichen Interessen kaum mehr wahrnehmen. Hinzu kommt, dass derjenige, der in einem Zivilprozess verliert, die gesamten Kosten zu tragen hat, d.h. auch die Kosten der Gegenseite.

Ein Weg aus diesem Dilemma ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Diese trägt die Kosten für

Aber wie so oft gilt der Grundsatz: Man muss schon selbst prüfen, für welche Fälle ein Bedürfnis nach Versicherungsschutz besteht. Denn die Versicherer bieten mittlerweile mehr als 10 verschiedene Rechtsschutzformen an. Sinnvoll ist also, sich zunächst einmal selbst darüber klar zu werden, wo die persönlichen Risiken und Gefahren liegen. Erst danach macht das Gespräch mit dem Versicherer oder einer Agentur bzw. einem Makler Sinn.

Keinen Versicherungsschutz gibt es:

Und: Wer einen Rechtsstreit auf sich zukommen sieht, ist natürlich versucht, noch schnell eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Dem haben die Versicherer jedoch einen Riegel vorgeschoben und in den Versicherungsbedingungen eine 3 monatige Wartezeit vorgesehen. Der Versicherer muss also nur leisten, wenn der Rechtsschutzfall 3 Monate nach dem Versicherungsbeginn eingetreten ist.

Achten Sie zusätzlich auf das Kleingedruckte. Jede Versicherung kann eigene Versicherungs-Bedingungen haben. Lassen Sie sich darüber aufklären und sich diese vor Unterschrift aushändigen.

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