"Vorprozessuale Ermittlungskosten bei Betrugsverdacht - Wie Ausgaben wieder zu Einnahmen werden"
Gliederung
1. Das Problem - "Der Pyrrhussieg"
Pyrrhus, König der Molosser, kannte das Problem. In den Jahren 280 v.Chr. und 279 v.Chr. schlug er die Römer bei Herakleia und Ausculum. Allerdings waren diese Siege mit hohen eigenen Verlusten verbunden.
Nicht anders ergeht es derjenigen Partei, die sich über einen gewonnenen Prozess freut, um sodann feststellen zu müssen, dass hierfür erheblicher finanzieller Input erforderlich war. Aus Sicht der Versicherungswirtschaft mag dies folgender typischer Fall nach OLG Koblenz NJW-RR 2004, 286 verdeutlichen:
Der später verklagte KH-Versicherer wird außergerichtlich zur Regulierung eines Unfallschadens aufgefordert. Da das Anspruchstellerfahrzeug nur wenige Wochen zuvor in einen weiteren Unfall verwickelt war und keine Belege zur ordnungsgemäßen Reparatur vorgelegt werden, beauftragt der Versicherer einen Sachverständigen mit der Erstellung einer Plausibilitäts- und Kompatibilitätsanalyse. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass der Unfall zwar plausibel ist, die behaupteten Schäden aber nicht kompatibel sind. Im anschließend geführten Prozess obsiegt der Versicherer, da auch der vom Gericht beauftragte Sachverständige eine mangelnde Kompatibilität des geltend gemachten Unfallschadens konstatiert. Der Versicherer möchte nunmehr die außergerichtlich aufgewendeten Gutachterkosten in Höhe von 2.500 EUR erstattet haben.
Zu Recht ?
Zur Beantwortung der aufgeworfenen Problematik der Erstattungsfähigkeit von Ermittlungskosten bei Betrugsverdacht findet sich erstaunlicher Weise nur wenig Literatur. In den einschlägigen Fachzeitschriften wird allenfalls in Form verkürzter Anmerkungen zu Gerichtsentscheidungen Stellung genommen. Lediglich Hoenicke hat vor etwa 20 Jahren (VersR 1983, 337) zur Erstattungsfähigkeit von vorprozessualen Gutachterkosten Stellung genommen.
Ganz anders die Rechtsprechung: Zur Frage, welche Kosten des Versicherers zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig und damit erstattungsfähig sind, hat sich eine umfangreiche Kasuistik gebildet.
Der Kraftfahrtversicherer sollte und muss in jedem Fall versuchen, die außergerichtlichen Aufwendungen bei dem betrügerisch handelnden Anspruchsteller oder Vertragspartner zu realisieren. Dies
Die Arbeitsunterlage setzt sich zum Ziel, einen ersten Einstieg in die jederzeit aktuelle Problematik der Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Kosten des Versicherers zu vermitteln. Der Gang der (Kurz-) Untersuchung orientiert sich hierbei an den 3 Kernpunkten der Problematik, nämlich der Frage der formellen Geltendmachung und der differenzierten Betrachtung der Detektivkosten sowie der Kosten für Privatgutachten.
2. Die Vorentscheidung - Prozessualer oder materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch
Grundsätzlich hat jede Partei zunächst die ihr entstandenen Prozesskosten zu tragen. So hat der Kläger die Gerichtskosten vorzuschießen, der Beweisführer einen Auslagenvorschuss. Auch der Kraftfahrtversicherer muss hinsichtlich außergerichtlicher Aufwendungen in Vorlage treten.
Wirtschaftlich bedeutsam ist deshalb für jede Partei eines Rechtsstreits, ob die aufgewendeten Prozesskosten "an ihr hängen bleiben" oder ob ihr ein Anspruch auf Erstattung der ihr erwachsenen Kosten gegenüber dem Gegner zusteht.
Hier gilt es unbedingt zu unterscheiden:
Auf der einen Seite gibt es den prozessualen Kostenerstattungsanspruch (§§ 91-101 ZPO). Dieser Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten ist abschließend in der Zivilprozessordnung geregelt und kann ausschließlich im Kostenfestsetzungverfahren -also nach Abschluss eines Prozesses- geltend gemacht werden (BGH NJW 1983, 284). Es entscheidet der Rechtspfleger.
Daneben kann sich aus dem materiellen Recht ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch für solche Aufwendungen ergeben, die im Zusammenhang mit einem Prozess stehen. Anspruchsgrundlage hierfür ist in Betrugsfällen § 823 BGB (unerlaubte Handlung). Im Gegensatz zum prozessualen Kostenersattungsanspruch ist der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch durch Klage oder -in der Praxis häufig- Widerklage geltend zu machen. Über diesen Anspruch entscheidet der Richter.
Für die Praxis stellt sich damit die taktische Frage, auf welchem Weg die außergerichtlich aufgewendeten Ermittlungskosten geltend zu machen sind. Dabei handelt es sich nicht um eine Frage des "Geschmacks". Es ist vielmehr zu beachten, dass die Judikatur für die Geltendmachung des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keinen Raum sieht, soweit Kostenfestsetzung möglich ist. Einer Klage oder Widerklage fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis, denn es steht ein einfacherer Weg zur Verfügung (BGH WM 1987, 247; OLG Köln MDR 1981, 763; OLG München NJW 1971, 518; anders dagegen die Kommentarliteratur).
Im Regelfall sollten daher die außergerichtlichen Ermittlungskosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Hierfür bietet § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO die Richtschnur:
" Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren."
Ist allerdings mit einem teilweisen Unterliegen in der Hauptsache zu rechnen, macht es Sinn, die Ermittlungskosten im Wege der Widerklage einzufordern. Denn bei einem teilweisen Unterliegen in der Hauptsache würde der Versicherer die Ermittlungskosten wegen der Kostenquotelung im Kostenfestsetzungsverfahren nur teilweise ersetzt bekommen. In diesen Fällen haben die Gerichte ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht (OLG Koblenz JurBüro 1990, 1012; LG Hechingen VersR 1986, 350).
3. Allgemeine Leitlinien
Nach § 91 ZPO erstattungsfähig sind nur die "notwendigen" Kosten. Dem Begriff der Notwendigkeit kommt daher eine zentrale Rolle zu, wenn es um die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Aufwendungen geht.
Das Gesetz gibt zur Frage der Notwendigkeit gleichwohl nur wenig Interpretationshilfe, eine Definition exisitiert nicht. Es oblag den Gerichten, eine diffenzierte Judikatur zu entwickeln. Allerdings sind zur Notwendigkeit von Kosten folgende grundsätzliche Erwägungen zu berücksichtigen:
Die Erstattungsfähigkeit von Kosten ist im Übrigen der Parteidisposition entzogen, nicht erwachsene Kosten sind deshalb auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gegner zustimmt (OLG Frankfurt Rpfl.1980, 158). Allerdings wird in Zweifelsfällen ein Anerkenntnis des Gegners die Notwendigkeit der Kosten bestätigen.
4. Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten
Angesichts der oft hohen Kosten ist die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten eher restriktiv. So heisst es beispielsweise in einer Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.11.1995 (JurBüro 1996, 430f.) ausdrücklich:
"Wegen der oft ungewöhnlich hohen Forderungen ist die Notwendigkeit und Höhe von Detektivkosten besonders gründlich zu überprüfen."
Vorstehendes korrespondiert mit der grundsätzlichen Erwägung der Instanzgerichte, dass es allein Aufgabe des Versicherers ist, seine Eintrittspflicht zu prüfen. Der daraus erwachsene Kostenaufwand zähle daher zu den allgemeinen Betriebskosten der Versicherung und könne in aller Regel nicht als Prozesskosten anerkannt werden (so etwa das Hans. OLG Hamburg in ständiger Rechtsprechung, zuletzt mit Beschluss vom 14.08.2000 in MDR 2000, 1459).
Gerade für die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten gilt jedoch eine gelockerte Sichtweise, sofern Betrugsverdacht besteht. Bejaht wird beispielsweise die Erstattungsfähigkeit, wenn aus der Sicht des Versicherers ein hinreichender Verdacht bestanden hatte, es handele sich um einen fingierten Verkehrsunfall (OLG Köln JurBüro 1994, 227; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1105f.; OLG Schleswig JurBüro 1991, 1657f.).
Allerdings zeigt sich bei der genauen Lektüre einschlägiger Entscheidungen die richterliche Unabhängigkeit in seiner ganzen Breite. Denn es hängt entscheidend vom zuständigen Gericht bzw. Kostensenat ab, unter welchen Voraussetzungen eine Erstattungsfähigkeit anzunehmen ist. Die unterschiedlichen Ansichten werden daher im Folgenden anhand einer Rechtsprechungsübersicht dargestellt:
Das OLG Koblenz in VersR 2003, 1554 erkennt Kosten für die Beauftragung eines Detektivs dann als notwendig an, wenn
Geht es um die Frage der Erstattung von Detektivkosten zur Ermittlung der Anschrift des Prozessgegners, wird ergänzend gefordert (OLG Koblenz VersR 2003, 1456), dass
Anders dagegen das OLG Hamburg in ständiger Rechtsprechung, zuletzt in MDR 2000, 1459, 1460. Die Erstattungspflicht der unterlegenen Partei wird nur dann angenommen, wenn
Bei Verdacht eines vorgetäuschten Verkehrsunfalls muss nach OLG Hamburg JurBüro 1991, 1105f. hinzukommen,
Eine eigene Rechtsprechung verfolgt das OLG Karlsruhe, wonach Detektivkosten nach § 91 ZPO nur dann erstattungsfähig sind, wenn (JurBüro 1996, 430, 431 m.w.N.)
Äußerst streng beurteilt das OLG München JurBüro 1994, 226f. die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten. Dies wird nur dann angenommen, wenn
Das OLG Köln JurBüro 1994, 227 schließlich erkennt die Erstattungsfähigkeit von vorprozessualen Detektivkosten bei fingiertem Verkehrsunfall an, wenn
Einigkeit besteht zwischen den Instanzgerichten (OLG München JurBüro 1996, 383; OLG Frankfurt JurBüro 1981, 992; LG Berlin JurBüro 1982, 1561; OLG Frankfurt JurBüro 1979, 440; OLG München Rpfl. 1976, 255 aber darin, dass der Auftrag an den Detektiv zur Bestätigung eines bestimmten festen Verdachts erteilt worden ist. Daraus folgt, dass
Für die Praxis ist abschließend auf eine wichtige Entscheidung des OLG Hamburg (MDR 2000, 1459) hinzuweisen. Im dortigen Fall hatte der Versicherer konkreten Anlass zur Einschaltung einer Detektei wegen Betrugsverdachts. Es kam jedoch zur Klagerücknahme wegen fehlender Aktivlegitimation. Mangels streitiger Entscheidung soll in diesem Fall der Versicherer seinen Ermittlungsaufwand selber tragen müssen.
5. Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten
Im Gegensatz zur Problematik der Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten besteht hinsichtlich der Notwendigkeit eines vorprozessual eingeholten Privatgutachtens größere Rechtssicherheit. Dies beruht auch auf einem Beschluss des BGH vom 17.12.2002 VersR 2003, 481 ff., der die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit zusammenfasst und mit Rechtsprechungshinweisen unterlegt.
Einigkeit herrscht zunächst einmal darin, dass die Kosten eines vor- oder außergerichtlichen Privatgutachtens in der Regel nicht zu erstatten sind. Dies beruht insbesondere auf der Erwägung, dass es im Zivilprozess nicht den Parteien, sondern dem Gericht obliegt, Beweis zu erheben und Gutachten einzuholen (OLG Düsseldorf, VersR 2003, 524f. = NZV 2001, 432f.). Die Aufgabe der Prozessparteien erschöpft sich im Vortrag der entscheidungserheblichen Tatsachen (OLG Hamburg JurBüro 1991, 1516; 1990, 1469 und 1988, 761; OLG Bamberg VersR 1981, 74; OLG Karlsruhe VersR 1980, 337). Ermittlungen zur Prüfung der Einstandspflicht sind danach allgemeine Betriebskosten und gehören zum geschäftsmäßigen Aufgabenbereich eines Versicherers.
Etwas anderes gilt jedoch dann (vgl. Mümmler JurBüro 1994, 329, 330 mit umfangreichen Rechtsprechungshinweisen), wenn das
Beide Voraussetzungen sollen nachfolgend näher beleuchtet werden:
a) Prozessbezogenheit des Gutachtens
Prozessbezogenheit bedeutet, dass das Gutachten gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben wurde. Daher sind solche Aufwendungen, die veranlasst wurden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, als nicht erstattungsfähig im Sinne des § 91 ZPO qualifiziert worden ( aus der jüngeren Rechtsprechung dazu OLG Koblenz ZfS 2002, 298; OLG Rostock VersR 2001, 1534f.; OLG Stuttgart VersR 2001, 1535).
Umstritten ist allerdings, wann die erforderliche Prozessbezogenheit unterstellt werden kann.
Man kann trefflich darüber streiten, welcher Auffassung zu folgen ist. Für den Versicherer gilt es, möglichst für einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Gutachtenauftrag und Rechtsstreit zu sorgen.
Dafür genügt, dass entweder der Versicherer zur Prozessaufnahme bereits entschlossen war und das Gutachten zur Förderung des Verteidigungsvorbringens im anstehenden Rechtsstreit dienen sollte (OLG Köln, r+s 1994, 118f.) oder aber der Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller mit Klageerhebung drohte, sofern nicht binnen einer bestimmten Frist geleistet würde (BGH VersR 2003, 481, 482; OLG Koblenz, JurBüro 1991, 247f.). Im letztgenannten Fall dient das Privatgutachten nicht nur einer etwaigen außergerichtlichen Schadensfeststellung, sondern soll die Position des Auftraggebers in dem angedrohten Rechtsstreit stärken (BGH VersR 2003, 481, 482; OLG Frankfurt, VersR 1996, 122; OLG Hamm, JurBüro 1992, 818).
Umstritten ist ferner, ob die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für ein Privatgutachten davon abhängt, dass es im Rechtsstreit konkret Anwendung gefunden oder zumindest auf diesen Einfluss genommen hat (so OLG Düsseldorf, VersR 2003, 524; OLG Bamberg, JurBüro 1989, 392). Nach überwiegender Auffassung wird dies jedoch zu Recht abgelehnt (OLG Koblenz, JurBüro 1996, 90; JurBüro 1994, 627; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 527; OLG Frankfurt, OLGZ 1993, 254f.; OLG Saarbrücken, JurBüro 1990, 623, das Erstattungsfähigkeit sogar bei Nichtvorlage des Gutachtens ausnahmsweise bejaht).
Schließlich ist auf die eingangs erwähnte äußerst versicherungsfreundliche Entscheidung des OLG Karlsruhe, NZW-RR 2004, 286 hinzuweisen. Dort wurde die Prozessbezogenheit schon deshalb bejaht, weil der Kläger ein von ihm selbst in Auftrag gegebenes Schadensgutachten eingereicht habe und davon auszugehen sei, dass er auf dieser Basis abrechnen wolle. Schon deshalb sei eine gerichtliche Auseinandersetzung absehbar.
b) Notwendigkeit des Gutachtens
Zur Beurteilung der Frage, inwieweit der Auftrag an den Privatsachverständigen notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung war, ist darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte (BGH VersR 2003, 481, 483).
Davon ist auszugehen, wenn die Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen zwingend angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweispflicht genügen oder um Beweisen des Gegners entgegentreten zu können (OLG Koblenz, JurBüro 1994, 627; OLG Karlsruhe, JurBüro 1998, 85f.).
Vorstehendes ist insbesondere anzunehmen, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist (BGH VersR 2003, 481, 483 mit umfangreichen Rechtsprechungshinweisen). Der BGH führt hierzu in seinem Beschluss vom 17.12.2002 in VersR 2003, 481, 483 aus:
"Maßgeblich ist, dass die Beklagte (KH-Versicherer) aufgrund des Klägervortrags den Verdacht hatte, es liege ein Versicherungsbetrug vor. In solchen Fällen gestaltet sich für den beklagten Versicherer der Nachweis eines versuchten Versicherungsbetrugs erfahrungsgemäß schwierig. Der Versicherer wird in der Regel selbst nicht die Sachkenntnis besitzen, die erforderlich ist, um eine Verursachung der geltend gemachten Schäden durch den Unfall mit hinreichender Sicherheit und Überzeugungskraft auszuschließen. Er bedarf daher regelmäßig sachverständiger Hilfe, um den zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlichen Vortrag halten zu können und kann deshalb nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht abzuwarten. Vielmehr ist es in einem solchen Fall zweckmäßig, wenn die Partei sich sachkundig beraten läßt, ehe sie vorträgt. Aus diesem Grund ist die Erstattung von Kosten eines Privatgutachtens in vergleichbaren Fällen von der Rechtsprechung nehrfach bejaht worden (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2002, 125; OLG Frankfurt, OLGR 1996, 216; SP 2000, 323f.; Kammergericht, AGS 1999, 63, 64; OLG Koblenz, Rpfl. 2002, 483). Dem schließt sich der Senat an."
Vorstehender Entscheidung ist nichts mehr hinzuzufügen.
6. Zusammenfassung
Die Rechtsprechung lässt insgesamt eine erfreuliche Entwicklung zur Frage der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Ermittlungskosten erkennen. Trotz zum Teil differierender Entscheidungen lassen sich praktikable Kriterien herausbilden, die im Einzelfall zu einer Erstattung der aufgewendeten Kosten zwecks Abwendung von Versicherungsbetrug führen. Diese Chance sollte der Kraftfahrtversicherer konsequent nutzen und auch selbst das Kostenfestsetzungsverfahren "überwachen".
In jedem Fall gilt es allerdings, vor der Beauftragung von Detektiven und Sachverständigen Kosten und Nutzen vorab zu analysieren. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein zum Prozesserfolg führender Ermittlungsbericht oder ein unfallanalytisches Gutachten nur deswegen teilweise erstattet werden, weil die Kosten in keinem "gesunden Verhältnis" zur behaupteten Forderung des VN oder Anspruchstellers stehen.
Wesseling, den 27.06.2004
RA Matthias Franzke