Der
BGH hat sich in einer Reihe von Urteilen zu den Unfallersatztarifen der Mietwagenunternehmer
bei unfallbedingter Anmietung geäußert und die Preise ganz erheblich gekürzt.
Die Tarife müssen jetzt wegen Sonderleistungen der Mietwagenfirmen, die aus
Anlass des Unfalles erbracht werden, betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sein.
Ausnahmen kann es nur geben, wenn der Normaltarif dem Geschädigten nicht zugänglich
war.
Der Geschädigte muss den Nachweis für die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung
und den mangelnden Zugang erbringen. Das stellt diesen vor riesige Informationsprobleme.
Es ist also in Zukunft beim Aushandeln des Mietpreises Vorsicht geboten. Als
Geschädigter sollte man nur den Normalpreis akzeptieren oder jedenfalls im Vertrag
schriftlich klarmachen, dass der Mietwagenunternehmer nur den von der Versicherung
akzeptierten Preis vom Geschädigten verlangen kann. Am Besten wird sein, man
handelt den konkreten Preis aus und akzeptiert nur einen solchen Preis, den
man auch selbst bezahlen würde, wenn das Fahrzeug unabhängig von einem Unfall
gemietet würde. Wichtig: Der Preis sollte im Mietvertrag schriftlich festgehalten
werden.
Die Urteile des BGH können Sie hier im Volltext abrufen:
BGH VI ZR 151/03
(NJW 2005, 51)
BGH VI ZR 300/03
(NJW 2005, 135)
BGH VI ZR 160/04
(NJW 2005, 1043)
BGH VI ZR 74/04
(NJW 2005, 1041)
BGH VI ZR 37/04
(NJW 2005, 1933)
BGH VI ZR 9/05
(NJW 2006, 360)
BGH VI ZR 32/05
(NJW 2006, 1508)
BGH VI ZR 126/05
(NJW
2006, 1506)
BGH VI ZR 338/04
(NJW
2006, 1726)
BGH VI ZR 117/05
(NJW
2006, 2106)
BGH VI ZR 161/05
(NJW
2006, 2621)
BGH XII ZR 50/04
(NJW
2006, 2618)
BGH VI ZR 237/05
(NJW
2006, 2693)
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