Bei geleasten Fahrzeugen sind einige Besonderheiten bei der Geltendmachung des Schadens gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu beachten. Insbesondere geht es um Folgendes:

Der Leasingvertrag muß gekündigt werden, sonst zahlen Sie die Raten weiter. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Leasingraten.

Nach den Leasing-Bedingungen verlangen die Leasingunternehmer i.d.R. vor Auszahlung der Reparaturkosten durch die gegnerische Versicherung an den Leasingnehmer den Nachweis der ordnungsgemäßen Reparatur durch Vorlage einer Reparaturrechnung. Die Reparatur in Eigenregie stößt also beim Leasingfahrzeug auf Grenzen aus dem Leasingvertrag.

- wie die Mehrwertsteuer zu behandeln ist,
- ob die 130%-Grenze angewendet werden kann,
- bei reparaturwürdigem Schaden: bei welcher Schadenshöhe ein
  Kündigungsrecht eingreift.

Schauen Sie aber unbedingt in den Leasing-Vertrag und die dazu etwa ausgehändigten AGB`s, um festzustellen, was Sie mit dem Leasinggeber für den Fall des Unfalles vereinbart haben.

Auch als Leasingnehmer kann die Neuwertberechnung in Frage kommen (OLG Nürnberg NZV 1994, 430/1; Born in Berz/ Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts 5 B Rn. 20).