Informationen zum Verkehrszentralregister (VZR) (gültig ab 01.11.2002)

 

Gesetzliche Grundlage:

Fundstellen:

StVG: Bundesgesetzblatt I 1998 Nr. 24 S. 747 ff.

FeV: Bundesgesetzblatt I 1998 Nr. 55 S. 2214 ff.

Registerinhalt:

Der Inhalt und der Umfang der im VZR gespeicherten Daten ergibt sich aus § 28 StVG i.V.m. § 59 FeV. Dieses sind u.a. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat stehen, rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, wenn ein Fahrverbot oder eine Geldbuße von mind. 40,00 EUR festgesetzt wurde, verwaltungsbehördliche Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis (z.B. Versagung, Entziehung), Teilnahmebescheinigungen über die Teilnahme an einem Aufbauseminar, sowie die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung.

Punktbewertung:

Der im VZR erfassten Straftaten eines Fahrerlaubnisinhabers werden je nach Art und Schwere mit 5 – 7 Punkten, die Ordnungswidrigkeiten werden mit 1 – 4 Punkten bewertet.

Maßnahmen:

Für die nach dem Punktsystem zu treffenden Maßnahmen sind ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörden der Länder zuständig. Das Punktsystem sieht folgende abgestufte Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 StVG) vor:

8 bis 13 Punkte

Verwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar.

14 bis 17 Punkte

Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar, falls keine Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der letzten 5 Jahre erfolgte

14 bis 17 Punkte

und bereits Aufbauseminar

Erneute schriftliche Verwarnung mit Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung

18 und mehr Punkte

Entziehung der Fahrerlaubnis

 

Punkteabzug:

Ein Punkteabzug (§ 4 Abs. 4 StVG) ist nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich und es kann kein Punkteabzug auf Vorrat (Pluspunkte) angelegt werden. Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

 

 

Abzug von 4 Punkten

freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und Punktestand bis 8 Punkte

Abzug von 2 Punkten

freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und Punktestand von 9 bis 13 Punkten

Keinen Abzug

bei einer angeordneten Teilnahme

Abzug von 2 Punkten

nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar und freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung bei 14 bis 17 Punkten

 

Löschung FaP/ Tilgung der Punkte:

Mit der Tilgung der Eintragung (§ 29 StVG) aus dem VZR werden auch die Punkte gelöscht.

Die Eintragungen werden grundsätzlich nach Ablauf der in § 29 StVG genannten Fristen getilgt.

Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Falle solange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe (FaP) gespeichert ist.

Beginn der Frist:

Die Frist beginnt bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils. Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens nach 5 Jahren nach der Entscheidung oder dem Verzicht. Bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten beginnt die Frist mit dem Tag der Rechtskraft. Bei Verwaltungsentscheidungen ist die Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung maßgebend. Bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen beginnt die Frist mit dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung und bei Verzichten auf die Fahrerlaubnis mit dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.

 

Überliegefrist:

Die Eintragungen werden nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von drei Monaten vernichtet, sofern keine Ilgungshemmung durch andere Entscheidungen besteht. Die Tilgung erfolgt ohne gesonderten Antrag von Amts wegen. Tilgungsmitteilungen unterbleiben. Getilgte Eintragungen werden vollständig vernichtet, so dass zu einem späteren Zeitpunkt hierüber keine Auskünfte mehr gegeben werden können. Während der Überliegefrist erhält nur der Betroffene selbst über den ihn betreffenden Inhalt eine Auskunft (§ 29 Abs. 7 Satz 2 StVG)

Fristen:

2 Jahre

bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit

5 Jahre

bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 316 und 323a des Strafgesetzbuches (StGB) und Entscheidungen, in denen die Eintziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69 und 69b oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des StGB angeordnet worden ist,

 

bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,

 

bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsy. Beratung

10 Jahre

in allen übrigen Fällen (z.B. Ausnahmen von 5-Jahres-Frist, Verzichte auf die Fahrerlaubnis, Versagungen der Fahrerlaubnis).

 

 

Tilgungshemmung:

Sind mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1-9 StVG im VZR erfasst, so erfolgt die Tilgung erst, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen für die Tilgung vorliegen. Alle Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderen Ordnungswidrigkeiten. Abweichend hiervon werden Eintragungen über Verkehrsordnungswidrigkeiten spätestens 5 Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 24a StVG.