Finten:

Worauf Sie achten sollten:

Einigen Versicherungen fällt immer wieder etwas ein, um die Schadensregulierung zu verzögern. Versierten Anwälten sind diese "schwarzen Schafe" bekannt.

Sehr häufig sind folgende Begründungen, mit denen die Regulierung verzögert wird:

  1. der Unfallgegner habe den Schaden noch nicht gemeldet
    die Akte der Polizei, Bußgeldstelle oder Staatsanwaltschaft habe noch nicht eingesehen werden können.
  2. Richtig ist:
    Spätestens nach 6 Wochen muss gezahlt werden.

     

  3. Der Sachbearbeiter der Versicherung gibt großzügig vor, auf die Einholung und Vorlage eines Gutachtens werde verzichtet. Sie sollen reparieren und die Rechnung schicken. Die werde bezahlt.
  4. Richtig ist:
    Die Schadensfeststellung ist Ihre Sache. Sie können sich dabei eines Sachverständigen bedienen. Dessen Kosten muss die Versicherung bezahlen, jedenfalls dann, wenn der Schaden über 600,- EUR liegt. Die Vorlage einer Reparaturrechnung ist nicht erforderlich. Sie können auch selbst reparieren und haben trotzdem Anspruch auf vollen Ersatz der vom SV geschätzten Reparaturkosten.

     

  5. Der Versicherungssachbearbeiter behauptet, die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sei nicht erforderlich und werde nicht bezahlt.
  6. Richtig ist:
    Die Versicherung muss die Kosten des Rechtsanwaltes bezahlen.

     

  7. Die Versicherung beruft sich darauf, das vorgelegte Gutachten sei falsch und für die Schadenskalkulation nicht verwertbar. Die Sachverständigenkosten seien deshalb nicht zu ersetzen.
  8. Richtig ist:
    Die Versicherung muss für die Gutachterkosten einstehen, auch dann, wenn das Gutachten falsch ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie den Gutachter falsch informieren (z.B. eine falsche Kilometerleistung angeben), den SV falsch auswählen (Beispiel: Sie lassen das Schadensgutachten von einem Bausachverständigen erstellen) oder wenn Sie den Sachverständigen nicht überwacht haben (Beispiel: Der SV besichtigt in der Werkstatt ein anderes Auto).

     

  9. Die Versicherung übersendet ein Restwertangebot eines Kfz-Händlers mit der Behauptung, das Angebot des Händlers sei maßgeblich und nicht der niedrigere Schätzwert des SV.
  10. Richtig ist:
    Der von dem SV festgestellte Restwert ist maßgebend. Restwertangebote gewerblicher Aufkäufer sind unmaßgeblich.

     

  11. Die Versicherung behauptet, der Leihwagen habe nicht in Anspruch genommen werden dürfen, weil der Geschädigte selbst verletzungsbedingt nicht fahren konnte.
  12. Richtig ist:
    Auch mit geringen Verletzungen, z.B. HWS-Schleudertrauma, kann man Autofahren.

    Weiter: Handelt es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um das der Familie, kommt es auf die Verletzungen des Eigentümers überhaupt nicht an, weil das Fahrzeug auch den anderen Familienangehörigen nicht zur Verfügung steht.

     

  13. Die Versicherung will Nutzungsausfall oder Leihwagenkosten kürzen, weil die Werkstatt für die Reparatur zu lange gebraucht habe.

Richtig ist:
Verzögerungen bei der Reparatur gehen auf das Konto der Versicherung. Auch hier gilt: nur bei eigenem Auswahl- oder Überwachungsverschulden darf gekürzt werden. Lassen Sie sich auf solche Taktiken nicht ein. Ziehen Sie Ihren Anwalt zu Rate. Maßgeblich ist der örtliche Markt. Das gilt jedenfalls dann, wenn zu diesem Restwert veräußert ist, bevor der Versicherer ein höheres Angebot übermittelt.