Regelmäßig
führen zum Fahrverbot:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen
um mehr als 30 km/h innerorts oder mehr als 40 km/h außerorts.
- Eine zweite Geschwindigkeitsüberschreitung
von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des ersten Verstoßes.
- Unterschreiten des Sicherheitsabstandes
um weniger als 2/10 des halben Tachowerts bei Geschwindigkeiten von über
100 km/h.
- Überholen und Fahrstreifenwechsel
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung.
- Rotlichtverstöße
nach mehr als 1 Sekunde Rotlicht oder unter Gefährdung anderer.
- Führen eines Kraftfahrzeuges
im Straßenverkehr mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut.
- Führen eines Kraftfahrzeuges
unter Einfluss eines berauschenden Mittels gemäß (z.B. Cannabis,
Heroin, Kokain oder Amphetamine).
Der Richter kann von der Verhängung
eines Regelfahrverbotes aber absehen, wenn er feststellt, dass kein grober oder
beharrlicher Verstoß (z.B. Augenblicksversagen bei unübersichtlicher
Ampel) vorliegt.
Außerdem kann ein Fahrverbot
auch verhängt werden bei allen sonst groben oder beharrlichen Verletzungen
von Pflichten als Kraftfahrzeugfahrer.
Ein Fahrverbot kann auch bei Fahrerflucht
und geringem Schaden (bis 1250 EURO) in Betracht kommen.
Ein Fahrverbot kann für längstens
3 Monate angeordnet werden und ist vom Führerscheinentzug zu unterscheiden.
Zur Entziehung der Fahrerlaubnis
kommt es insbesondere bei:
- Fahruntauglichkeit wegen
Alkoholgenuss oder der Einnahme von berauschenden Mitteln
- Fahrerflucht
- Nötigung im Straßenverkehr
- Gefährdung des Straßenverkehrs