Betrunkene Fußgänger

Sie setzen ihre Fahrerlaubnis aufs Spiel, wenn Sie wiederholt schwer betrunken als Fußgänger angetroffen werden. Dabei spielt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg keine Rolle, ob der Betroffene im Straßenverkehr bisher auffällig geworden war.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Straßenverkehrsbehörde einem Taxifahrer die Fahrerlaubnis entzogen, weil er sich weigerte, an einer Medizinisch-Psyschologischen Untersuchung (MPU) teilzunehmen. Dieser war aufgefordert worden, nachdem der Mann zum zweiten Mal innerhalb von fünfeinhalb Jahren stark betrunken – zuletzt mit über zwei Promille – aufgefallen war. Seine Argumentation, er trenne strikt zwischen Freizeit und Beruf, sei in 33 Jahren Fahrpraxis noch nicht auffällig geworden und habe jetzt lediglich an Rosenmontag – wie viele andere Menschen – "einen über den Durst getrunken", beeindruckte die Richter nicht. Sie stützen sich auf die "wissenschaftlich belegte Einschätzung, dass es der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht möglich ist, Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr zu erreichen".

Die Richter schlossen aus dem festgestellten hohen Alkoholwert des Taxifahrers auf dessen "weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung". Weiter unterstellten sie das Risiko eines daraus resultierenden "Dauerkonflikts" zwischen regelmäßigen Alkoholkonsum des Mannes und der Verpflichtung, seinen Beruf nahezu täglich im nüchternen Zustand auszuüben. Angesichts dieser Hinweise sei die Anordnung der MPU ebenso rechtmäßig gewesen wie der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis nach der Weigerung des Taxifahrers.

Gericht: VGH Baden-Württemberg
Aktenzeichen: 10 S 1164/02