Der Arbeitswegeunfall – Der Weg von und zur Arbeitsstelle
und die gesetzliche Unfallversicherung


Erleidet ein Arbeitnehmer einen Unfall auf dem Wege von oder zur Arbeit (Arbeitsweg), greift unter Umständen die gesetzliche Unfallversicherung ein. Das gilt auch für Schüler auf dem Schulweg.
Der Arbeitsweg ist nicht unbedingt der kürzeste Weg. Auch der verkehrsgünstigste Weg ist versichert. So kann zum Beispiel ein Stau umgangen, schlechte Wegstrecken gemieden und der Verkehrsweg mit dem geringsten Verkehrsaufkommen gewählt werden. Auch die Parkplatzsuche fällt unter den Versicherungsschutz. Erforderlich ist immer, dass der Weg in der Absicht zurückgelegt wird, die Arbeitsstätte zu erreichen oder von ihr zurückzukehren.

Der Arbeitsweg beginnt und endet vor der Außenhaustür des Wohngebäudes des Versicherten bzw. an der Außentür der Arbeitsstätte bzw. am Werkstor. Im Werk besteht Versicherungsschutz ohnehin, da es sich dort um Betriebswege handelt.

Der Arbeitsweg kann auch von einem anderen Ort als dem Wohnort beginnen oder enden. Dann muss dieser Weg in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Arbeitsweg stehen und darf sich der Versicherte nicht nur vorübergehend (unter 2 Stunden) an dem dritten Ort aufhalten. Ob ein angemessenes Verhältnis besteht beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Will der Versicherte bei einem im Umfeld wohnenden Bekannten übernachten, ist also auch der Weg von der Arbeitsstätte zu dessen Wohnung und von dessen Wohnung zur Arbeitsstätte versichert.

Auf die Art des Verkehrsmittels kommt es nicht an.

Der Versicherungsschutz wird unterbrochen, wenn unterwegs Besorgungen erledigt werden, zum Beispiel beim Kauf einer Tageszeitung oder beim Tanken. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, wenn die Fahrt oder der Gang zur Arbeitsstätte bzw. Wohnung wieder aufgenommen wird. Nicht versichert ist bereits das Absteigen vom Fahrrad oder Aussteigen aus dem PKW oder einem anderen Verkehrsmittel. Der Versicherungsschutz entfällt ganz, wenn die Unterbrechung länger als 2 Stunden dauert.

Nimmt der Versicherte auf dem Weg von oder zur Arbeit andere berufstätige oder versicherte Personen mit (zum Beispiel seine erwerbstätige Ehefrau oder schulpflichtigen Kinder) besteht Versicherungsschutz auch auf den dadurch entstehenden Umwegen. Es kommt nicht auf die Länge des Umweges an. Entscheidend ist allein, dass der Versicherte mit der Zurücklegung des Weges die Absicht verfolgt, zunächst die Mitfahrer zu ihrer Arbeitsstätte bzw. Schule bzw. Wohnung zu bringen um danach unmittelbar zur eigenen Arbeitsstätte oder Wohnung zu fahren. Entsprechendes gilt, wenn Kinder zum Beispiel in den Kindergarten gefahren werden müssen.

 

siehe auch Versicherungsschutz bei Unfällen auf der Arbeit