Haftungsausschluss bei Arbeitsunfällen
Aufgrund des umfangreichen und wirksamen Leistungskataloges der Berufsgenossenschaften hält es der Gesetzgeber für sachgerecht, darüber hinausgehende Ansprüche des Betreffenden auszuschließen.
So sind im Fall eines Arbeitsunfalls unmittelbare Ansprüche gegen
ausgeschlossen. Diese können nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden, auch nicht auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, das nicht zu den Leistungen der Berufsgenossenschaft gehört.
Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn Arbeitgeber oder Arbeitskollegen fahrlässig handeln. Im Fall des Vorsatzes wie auch bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr bleiben Ersatzansprüche gegen den Schädiger neben Leistungen der Berufsgenossenschaft erhalten.
Dieses ist insbesondere von Bedeutung bei Wegeunfällen im Straßenverkehr, die von einem Dritten verursacht werden. Hier bestehen Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft neben allgemeinen Schadensersatzansprüchen, insbesondere auf Schmerzensgeld, gegen den Unfallschädiger.
siehe auch Versicherungsschutz bei Verkehrsunfällen auf dem Weg zur Arbeit