Wann leistet die Pflegeversicherung?

Die Pflegeversicherung ist der jüngste Zweig der Sozialversicherung. Dennoch hat sie bereits eine weitreichende Bedeutung erlangt.

Voraussetzung für Leistungen aus der Pflegeversicherung ist die Feststellung der Pflegebedürftigkeit in einer bestimmten Pflegestufe. Diese Einstufung nimmt regelmäßig der medizinische Dienst der Krankenkasse vor, wobei dieser einem strengen Raster folgt.

Pflegestufe I: erforderlich ist, dass der Pflegebedürftige täglich Hilfe in einem Umfang von 90 Minuten bedarf, wovon 45 Minuten auf die Grundpflege und weitere 45 Minuten auf die hauswirtschaftliche Versorgung entfallen.

Pflegestufe II: der Pflegebedarf beträgt mindestens drei Stunden täglich, davon zwei Stunden für die Grundpflege.

Pflegestufe III: der Pflegebedarf beträgt mindestens fünf Stunden täglich, davon vier Stunden für die Grundpflege.

Grundpflege ist der Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung; im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung; im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen oder wieder Aufsuchen der Wohnung.

Hauswirtschaftliche Versorgung ist das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen der Wohnung.

Der medizinische Dienst stellt für jede der vorgenannten Einzeltätigkeiten fest, ob und in welchem zeitlichen Umfang Hilfsbedürftigkeit besteht. Die einzelnen Zeiten werden addiert. Erreichen sie die oben angegebenen Werte, wird die Einordnung in eine bestimmte Pflegestufe vorgenommen.

Tipp:

Viele Pflegebedürftige messen dem Besuch des medizinischen Dienstes eine besondere Bedeutung bei. Aus diesem Grunde richten sie sich besonders fein her und legen Wert darauf, dem begutachtenden Arzt noch ihre verbliebene Selbständigkeit zu dokumentieren, indem sie ausführlich darlegen, wozu sie noch im Einzelnen in der Lage sind. Das führt häufig dazu, dass Pflegebedürftigkeit nicht festgestellt wird. Dementsprechend sollte eine Vertrauensperson des Pflegebedürftigen, insbesondere derjenige, der auch tatsächlich die Pflege durchführt, bei dem Besuchstermin des medizinischen Dienstes anwesend sein und auf die Notwendigkeit und Einzelheiten der Hilfsbedürftigkeit hinweisen.