Zahlung von Insolvenzgeld
Infolge der erhöhten Zahl von betrieblichen Insolvenzen und den damit verbundenen Lohn- und Gehaltsausfällen gewinnt die Zahlung von Insolvenzgeld immer größere Bedeutung.
Ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht, wenn für den Beschäftigungsbetrieb ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder der Betrieb vollständig eingestellt wurde und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. In diesen 3 Fällen wird das nicht gezahlte Gehalt der letzten 3 Monate vor Eröffnung, Ablehnung der Eröffnung bzw. Betriebseinstellung gezahlt.
Die Zahlung erfolgt auf Antrag des Arbeitnehmers durch das für den Betrieb zuständigen Arbeitsamt. Da die endgültige Bearbeitung dieses Antrages und die Auszahlung des Insolvenzgeldes erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nimmt, empfiehlt es sich, einen gesonderten Antrag auf Vorschusszahlung zu stellen.
Das Insolvenzgeld ist beschränkt auf einen Zeitraum von drei Monaten. Dieser 3-Monatszeitraum muss nicht unmittelbar dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorausgehen. Ist das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt bereits durch Kündigung beendet worden, rechnet der 3-Monatszeitraum von diesem Zeitpunkt an.
Für den Arbeitnehmer hat dieses folgende Bedeutung:
Tipp:
Dauert die Krise des Unternehmens mehrere Monate (länger als drei Monate) an und wird während dieser Zeit kein Lohn oder Gehalt gezahlt, so besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, bei einem Gehaltsrückstand von drei Monaten das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen. Den Eintritt einer Sperrfrist braucht der Arbeitnehmer nicht zu befürchten, da ein wichtiger Grund für die Kündigung bestand. Der Arbeitgeber kann dann den maximalen Zeitraum von drei Monaten Insolvenzgeld in Anspruch nehmen. Für die Folgezeit wird Arbeitslosengeld gezahlt.
Erhält der Arbeitnehmer demgegenüber trotz ausbleibender Lohnzahlungen das Arbeitsverhältnis in der Krise des Unternehmens aufrecht, so ist er auf drei Monate Insolvenzgeld beschränkt. Die Lohnausfälle für die übrigen Monate müssen im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Dort ist in den meisten Fällen mit einer Zahlung nicht zu rechnen.