Meldepflichten im Rahmen der Arbeitslosenversicherung
Der Arbeitslose muss sich persönlich beim für seinen Wohnsitz zuständigen Arbeitsamt arbeitslos melden. Zu diesem Zweck muss der Arbeitslose das Arbeitsamt aufsuchen. Eine telefonische oder schriftliche Meldung ist unzulässig.
Eine Meldung durch einen Vertreter ist nur möglich, wenn eine persönliche Meldung aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich ist. Ist der Arbeitslose wieder gesund, so hat er die persönliche Meldung unverzüglich nachzuholen.
Die Arbeitslosenmeldung wirkt nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Bewilligung von Arbeitslosengeld ist nicht möglich.
Befürchtet ein Arbeitnehmer, dass in absehbarer Zeit eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wird und er hierauf nicht sofort reagieren kann, so ist es möglich, sich schon vor Erhalt der Kündigung arbeitslos zu melden, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten zwei Monate zu erwarten ist. Der Antragsteller sollte bei dieser Gelegenheit jedoch besonders darauf achten, dass sein Antrag als Arbeitslosigkeitsmeldung entgegengenommen wird und nicht nur als bloße Beratung über zukünftige Arbeitslosigkeit vom Arbeitsamt behandelt wird.
Erhält der Arbeitnehmer eine Kündigung mit mehrwöchiger oder sogar mehrmonatiger Kündigungsfrist, kann er nach einer neueren Vorschrift die Arbeitslosenmeldung nicht bis zum Ende der Kündigungsfrist zurückstellen. Er ist vielmehr verpflichtet, sich sofort beim Arbeitsamt zu melden. Unterlässt er die sofortige Meldung, sind Kürzungen des Arbeitslosengeldes zu befürchten.
Hierauf hat zwar der Arbeitgeber bei der Kündigung hinzuweisen, häufig fehlt dieser Hinweis jedoch infolge Unkenntnis der gesetzlichen Regelung.
Dieses bedeutet: Am nächsten Tag nach Erhalt der Kündigung hat der Arbeitnehmer beim Arbeitsamt vorzusprechen und sich dort arbeitslos zu melden.