Es ist zu unterscheiden: Gerichtskosten einerseits, Anwaltskosten andererseits.

Gerichtskosten sind von Versicherten, Leistungsempfängern und Behinderten nicht zu zahlen.

Soweit sich die Betreffenden allerdings durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, kann dieser seine Gebühren nach dem RVG seinem Auftraggeber in Rechnung stellen.