Es ist zu unterscheiden: Gerichtskosten einerseits, Anwaltskosten andererseits.
Gerichtskosten sind von Versicherten, Leistungsempfängern und Behinderten nicht zu zahlen.
Soweit sich die Betreffenden allerdings durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, kann dieser seine Gebühren nach dem RVG seinem Auftraggeber in Rechnung stellen.
- Sofern die Klage und die Rechtsverfolgung erfolgversprechend ist und der Betreffende aus nicht in der Lage ist, die Rechtsanwaltskosten zu tragen, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.
- Darüber hinaus gewähren die Rechtsschutzversicherungen Deckungsschutz für Klagen vor dem Sozialgericht. Dieses gilt allerdings nicht für das vorausgegangene Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren. Dafür greift die Rechtsschutzversicherung nicht ein.