Die Umlage der auf die Wohnung entfallenden Betriebskostenanteile setzt eine genaue vertragliche Regelung voraus. Ohne eine solche Vereinbarung sind die Betriebskosten in der Grundmiete enthalten. Die vertragliche Regelung sollte enthalten:

Wenn eine Nebenkostenvorauszahlung des Mieters vereinbart ist, hat der Vermieter darüber jährlich abzurechnen, und zwar innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums. Geschieht dies nicht, kann der Vermieter grundsätzlich keine Nachforderungen mehr verlangen. Er bleibt aber dem Mieter gegenüber dennoch zur Abrechnung weiterhin verpflichtet.