Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine vorzeitige Beendigung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverhältnisses. Anderes kann im Mietvertrag vereinbart werden. Ausnahmen gelten zudem für Beamte, Geistliche, Lehrer an öffentlichen Schulen sowie Militärpersonen.

Äußert der Mieter den Wunsch, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden, so ist mit dem Vermieter zu verhandeln. Es gilt einen Nachmieter zu finden, der den bestehenden Mietvertrag übernimmt und vom Vermieter akzeptiert wird.

Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Altmieter zur Zahlung verpflichtet.

Nur in Ausnahmefällen kann der Mieter den Zeitmietvertrag mit gesetzlicher Frist kündigen. Erforderlich ist ein besonderes berechtigtes Interesse, welches das Interesse des Vermieters an der Erfüllung des Mietvertrags erheblich überragt.