Mietverträge sollten auf jeden Fall schriftlich abgeschlossen werden.
Mietverträge über Wohnraum bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern sie über mehr als ein Jahr geschlossen werden.
Dies gilt auch bei Mietverträgen mit Verwandten, Bekannten oder Mitarbeitern. Meistens reichen die allgemein erhältlichen Formulare aus, wenn diese nur sorgfältig ausgefüllt werden. Hierbei ist jedoch Folgendes zu beachten:
- Die Mietparteien müssen vollständig und unmissverständlich genannt werden. Den Vertrag müssen alle Beteiligten unterschreiben.
- Es sollte eine Regelung über die umlagefähigen Nebenkosten (entsprechend der Betriebs- und Wohnflächenverordnung vom 25.11.2003), den Umlageschlüssel sowie die Renovierung der Wohnung getroffen werden.
- Wohnung und Schlüssel sollten erst nach Unterzeichnung des Mietvertrages übergeben werden. Bis zur Zahlung der ersten Drittelrate auf die vereinbarte Kaution kann die Übergabe der Wohnung verweigert werden.